Erläuterungen

08.10.2020  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Zu 1.:

Nach § 31 Abs. 2 UStDV genügt es, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Es ist ausreichend, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfach oder Großkundenadresse angegeben werden, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 2 UStAE. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn die Rechnung nur unter dem Zusatz „c/o“ an einen Dritten adressiert ist. Der [...]

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