Die Bundesländer sind jeweils für die sie betreffende Richtlinienumsetzung verantwortlich und es bedarf daher einer Umsetzung in den eigenen Landesgesetzen. Diese können die entsprechenden Betragsgrenzen und Fristen auf Länderebene individuell festlegen, da eine Verpflichtung für Unternehmen zur elektronischen Rechnungsübermittlung in der EU-Richtlinie nicht explizit vorgesehen ist.
Beispiele von öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene:
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