Für unsere Baustellenfahrzeuge und Baustellencontainer haben wir einen Stellplatz geschaffen. Gehört dieser zum Grund und Boden oder ist er gesondert zu bilanzieren, handelt es sich ggf. um eine Betriebsvorrichtung?

29.04.2022  — Von Udo CremerDirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Ein Betriebsgrundstück ist nach § 99 Abs.1 Nr.1, Abs.3 BewG wie Grundvermögen zu bewerten. Nach § 68 Abs.1 Nr.1 BewG gehören zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtung), und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Der Begriff der [...]

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