Kann ein Computerarbeitsplatz als ein Wirtschaftsgut behandelt werden oder sogar die einzelnen Bestandteile als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) behandelt werden?

29.04.2022  — Von Udo CremerDirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Ein Computer (PC) kann als selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG oder nach der Regelung des § 6 Abs. 2 EStG (1.000 Euro-Grenze) als GWG erfasst werden. In der Regel handelt es sich hierbei um sog. Notebooks. Der BFH sieht in einem Notebook, einem Monitor und einer Tastatur ein einheitliches, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, vgl. BFH-Urteil v. 15. Juni 2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004 S. 1527. Jedoch ist ein Drucker [...]

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