Kleinst-Kapitalgesellschaften und GmbHs sind von den Angaben zu eigenen Geschäftsanteilen befreit. Dennoch sollte in Anlehnung an § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB dazu unter der Bilanz berichtet werden.
Nach der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile entfällt der nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB erforderliche offene Ausweis in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital.
Folgender Ausweis könnte daher erfolgen:
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