Der Ansatz richtet sich einerseits nach den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag der Anteile. Der Nennbetrag der Anteile mindert das gezeichnete Kapital. Der Differenzbetrag von Anschaffungskosten und Nennbetrag ist als Minderung der sonstigen Rücklagen zu erfassen, unter dem Posten „Eingefordertes Kapital“, § 272 Abs. 1 HGB.
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