Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte (20.1.2020)

12.03.2020  Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 12. März 2020
Aktenzeichen: VIII B 121/19

NV: Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Urteil vom 20.1.2020

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