Nach §§ 61 ff UrhG dürfen Bibliotheken und andere Gedächtnisorganisationen Werke, deren Urheber oder Rechteinhabende sie nach einer sorgfältigen Suche (Anlage zu § 61a UrhG) nicht ausfindig machen können, digitalisieren und öffentlich zugänglich machen. Die Suche ist in ein Register beim DPMARegister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzutragen. Danach gilt das Werk in der gesamten EU als verwaist. Sollten Rechteinhabende ihre Ansprüche [...]
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