Bibliotheken, Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen ist es nach § 60e Abs. 4 UrhG gestattet, ihre Bestände zu digitalisieren und in ein Netz einzuspeisen, ohne dass es einer Zustimmung durch den Rechteinhaber bedarf. Der Abruf dieser Werke im Netz darf ausschließlich in den Räumen der Bibliothekausschließlich in den Räumen der Bibliothek stattfinden. Die jeweilige Einrichtung hat dabei – soweit mit verhältnismäßigem Aufwand machbar – technisch [...]
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