09.04.2014 — Iris Bülow. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Pausen-Käffchen ist hier nicht mehr umsonst: Im nordrhein-westfälischen Kleinstädtchen Werdohl müssen die Rathaus-Mitarbeiter seit dem letzten September in die Tasche greifen, wenn sie am Arbeitsplatz Kaffee trinken und dazu eine private Kaffeemaschine aufstellen möchten. Diese Kaffeemaschine hat ihren Preis: 4 Euro im Monat sammelt die Stadt Werdohl von ihren Mitarbeitern ein, zahlbar direkt über die um diese Summe gekürzte Gehaltsauszahlung. Wer damit nicht einverstanden ist – und seine private Kaffeemaschine trotzdem nicht entfernt – hat mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Hintergrund sind allgemeine Sparmaßnahmen, mit der die Kleinstadt ihre in Ungleichgewicht geratene Finanzlage verbessern möchte. Doch nicht nur alte, energieintensive Kühlschränke beispielsweise von Sportvereinen sollen kosten: Die städtischen Mitarbeiter selbst sollen mit gutem Beispiel vorangehen und für ihren energieaufwendigen Getränkekonsum selbst aufkommen.
Diese bundesweit einzigartige Regelung wurde nicht klaglos hingenommen: Ein Rathaus-Mitarbeiter zog vor das Arbeitsgericht Lüdenscheid. Das Gericht wies die Klage jetzt ab. „Niemand muss private Geräte am Arbeitsplatz nutzen“, urteilte das Gericht. Im Keller und im Sozialraum stünden Geräte bereit, die von den Mitarbeitern genutzt werden können. Auch sei die Höhe der monatlichen Pauschale von 4 Euro angemessen.
Dass die Stadt mit dem kostenpflichtigen Pausenkaffee für ihre Beschäftigten rechtmäßig gehandelt hat, ist vom Gericht festgestellt worden. Ob sie dabei auch mit Augenmaß vorgegangen ist, sei einmal dahingestellt.
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