Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Kollektiv- und Individualinteressen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu fördern. Im Übrigen ist sie vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer personellen Entscheidung anzuhören.
Unterbleibt die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, ist gemäß § 95 II S. 2 SGB IX die Durchführung der getroffenen Entscheidung [...]
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