13.12.2024 Quelle:
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindesbis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
In der Regel fällt damit der erste Arbeitstag nach der Beurlaubung auf den 3. Geburtstag des Kindes. Die Anspruchsberechtigten müssen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes jedoch ihre Rechte nicht ausschöpfen. Sie können sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers für einen kürzeren Zeitraum entscheiden [...]
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