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Neue Rechtsprechung zu sog. umgekehrten Familienheimfahrten - Teil 2

22.07.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Steuerfrei erstattet werden in der Regel Familienheimfahrten nur, wenn der am auswärtigen Ort beschäftigte Partner zu seiner Familie nach Hause fährt. Was ist aber, wenn diese ihn besuchen kommt? Ihr Steuerrechtsexperte hat die aktuelle Rechtsprechung für Sie quergelesen - Teil 2

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Mit Urteil vom 28.08.13, 12 K 339/10 E, hat sich das Finanzgericht Münster erneut mit der Frage auseinander setzen müssen, ob Aufwendungen für umgekehrte Familienheimfahrten steuermindernd geltend gemacht werden können oder nicht. Nach Auffassung des FG Münster können derartige Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der auswärts tätige Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unabkömmlich ist und daher seine Heimfahrt zum Familienwohnsitz nicht antreten kann.

Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer als Monteur tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt, insbesondere in Australien und in den Niederlanden. Weil aus zwingenden betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Monteurs auf der Baustelle erforderlich war, konnte er seine Familienheimfahrten nicht selbst durchführen. Daher wurde der Arbeitnehmer von seiner Ehefrau in drei Fällen im Rahmen einer sog. umgekehrten Familienheimfahrt besucht. Die streitigen Aufwendungen beliefen sich hierbei für drei Fahrten auf 3 x 520 km x 0,30 Euro, also auf insgesamt 468 Euro. Das Finanzamt vertrat hierbei die Auffassung, die geltend gemachten Fahrtkosten seien als privat veranlasste Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Keine doppelte Haushaltsführung

Weil die auswärtige Tätigkeitsstätte aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit des Arbeitnehmers keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, liegt entsprechend keine doppelte Haushaltsführung vor. Daher handelt es sich bei den durchgeführten Familienheimfahrten bzw. den streitigen umgekehrten Familienheimfahrten formaljuristisch nicht um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sondern um Fahrtkosten, die im Rahmen des allgemeinen Werbungskostenbegriffs berücksichtigt werden können.

Neue höchstrichterliche Rechtsprechung

Werbungskosten sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des Arbeitnehmers veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

In Einzelfällen hat die Rechtsprechungen grundsätzlich privat veranlasste Aufwendungen, also Kosten der Lebensführung, wegen der Überlagerung durch berufliche Gründe zum Werbungskostenabzug zugelassen, z.B. mit Urteil vom 05.07.2012 VI R 50/10 für Aufwendungen für private Telefonate, die in Zusammenhang mit einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstanden sind. Der Bundesfinanzhof vertrat hierbei die Auffassung, diese Aufwendungen seien als beruflich veranlasste Mehraufwendungen der Erwerbssphäre zuzuordnen, weil diese nur in ganz untergeordnetem Umfang von Momenten der privaten Lebensführung beeinflusst seien. Das Finanzgericht geht auch im hier streitigen Sachverhalt von einer Überlagerung privat veranlasster Aufwendungen durch berufliche Gründe aus.

Muss der Steuerpflichtige also im Rahmen einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten im Ausland aus betrieblicher Notwendigkeit vor Ort bleiben und kann er nicht selbst an den Familienwohnort reisen, sind die Fahrtkosten nach Ansicht des Finanzgerichtes als Werbungskosten anzusehen, die durch die Fahrt des Ehegatten an den Einsatzort des Ehemannes entstehen.

Revision beim BFH

Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Das Verfahren ist dort anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 22/14. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers wegen beruflicher Unabkömmlichkeit als sogenannte "umgekehrte Familienheimfahrten" als Werbungskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden können. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den Arbeitgeber von Bedeutung, weil nur dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, eine steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich ist.

Wir werden Sie über die weitere Rechtsentwicklung zu diesem Thema in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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