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Im Ferienjob gesetzlich unfallversichert

25.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Online-Redaktion Verlag Dashöfer, praevention-aktuell.de.

Ob in der Produktion am Fließband, an der Kasse im Supermarkt oder stundenweise als Aushilfskraft im Büro: Wer einen Ferienjob oder ein Praktikum absolviert, ist gesetzlich unfallversichert.

Aushilfskräfte, Praktikanten und Freiwilligendienst-Leistende sind gegen negative Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Kosten für medizinische Betreuung oder Medikamente werden vom Unfallversicherungsträger des Einsatzbetriebes oder der Bildungsstätte – sofern es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt – übernommen. Der Versicherte selbst bleibt beitragsfrei. Die Höhe des Entgelts oder die Praktikumsdauer spielen hierbei keine Rolle.

Achtung Auslandspraktika

Auslandspraktika sind nur über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, wenn Praktikant/innen von deutschen Unternehmen ins Ausland versendet wurden und das Arbeitsverhältnis damit in Deutschland besteht. Auch Studierende, die eine Master- oder Doktorarbeit schreiben, tun dies meist aus Eigeninteresse und sind damit nicht unfallversichert - Ausnahme: die wissenschaftliche Arbeit wird im Rahmen eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses geschrieben.

Gefahrenunterweisung

Auch vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter/innen wie Praktikant/innen und Aushilfskräfte haben - wie die Stammbelegschaft - einen Anspruch auf eine Mitarbeiterunterweisung, bei der sie auf mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz hingewiesen werden.

Schutz von Jugendlichen

Jugendliche dürfen keine Arbeiten übernehmen, die ihre physischen und psychischen Kräfte übersteigen. Für sie gelten besondere Schutzbestimmungen. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, sie vor Gefahren zu schützen, die aus dem Mangel an Erfahrung oder fehlendem Gefahrenbewusstsein resultieren.

Unfallversicherungsschutz für Schüler/innen und Studierende

Wenn Schülerpraktikanten und Studierende ein Unternehmenspraktikum absolvieren, sind sie bei dem für die jeweilige Branche zuständigen Träger unfallversichert. Im Falle von unentgeltlich beschäftigten Praktikanten muss der Unfallversicherungsträger entscheiden, ob ein Beitrag zu entrichten ist oder nicht.


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