Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einige Besonderheiten zu beachten. Wenn diese Besonderheiten nicht hinreichend gewürdigt werden, kann dies zu unliebsamen Überraschungen bei einer Lohnsteueraußenprüfung bzw. einer Betriebsprüfung führen und erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich bringen.
Begriff des Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gilt immer dann als beherr-schend, wenn er zu mindestens 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist und infolgedessen die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt nur in lohnsteuerlicher Hinsicht als Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang erzielt der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist er hingegen als selbständig anzusehen. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger gilt der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Stellung nicht als schutzbedürftig im Sinne der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass seine Bezüge nicht sozialversicherungspflichtig sind und entsprechend nicht der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen sind.
Faktische Beherrschung
Losgelöst von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen kann ein Geschäftsführer auch dann als beherrschend angesehen werden, wenn er zwar nur bis zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, aber dennoch erhebliche Entscheidungsbefugnisse hat. In diesem Fall spricht man von faktischer Beherrschung. Diese faktische Beherrschung liegt immer dann vor, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Stellung alle wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen und ihm nicht genehme Entscheidungen ggf. verhindern kann. Eine faktische Beherrschung kann z.B. vorliegen, wenn ein Geschäftsführer zu 25 % an einer GmbH beteiligt ist und die restlichen 75 % von seiner Ehefrau gehalten werden, die als Hausfrau nicht in der Gesellschaft tätig ist, über keine nennenswerten Branchenkenntnisse verfügt und die Gesellschaftsanteile von Ihrem Vater im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat.
Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, hat diese Tatsache erheblichen Einfluss auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung, insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Wenn der Arbeitgeber in vergleichbaren Sachverhalten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichtet, sind diese nicht wie bei gewöhnlichen Arbeitnehmern steuerfrei, sondern in voller Höhe der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Weil der Geschäftsführer aufgrund seiner beherrschenden Stellung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Arbeitnehmer ist und der Arbeitgeber entsprechend nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erbringen, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 3 Nr. 63 EStG nicht zur Anwendung. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind nämlich nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.
Angemessenheit der Bezüge
Ein weiteres Problemfeld ist die Angemessenheit der Bezüge und die finanzielle Gesamtausstattung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Bezüge müssen aufgrund einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung, z.B. im Anstellungsvertrag, gewährt werden. Werden die Bezüge aufgrund einer Vereinbarung gewährt, die ganz oder teilweise im Nachhinein erfolgt ist oder wenn die Bezüge nach Durchführung eines internen und externen Fremdvergleiches nicht angemessen sind, handelt es sich insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Daher gelten die Bezüge auch nicht als Betriebsausgabe und dürfen den Gewinn der Gesellschaft entsprechend nicht mindern.
Fortsetzung folgt ...