11.05.2012 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
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Anlass für den Klärungsbedarf war ein Mietvertrag, in dem sich der Gartenmieter verpflichtete, die Grünflächen zu pflegen und sich auch um das regelmäßige Beschneiden der Bäume zu kümmern. Als die morsch gewordenen Bäume, die teilweise über das Nachbargrundstück reichte, gefällt werden mussten, sah der Vermieter die dafür anfallenden Kosten hierdurch abgedeckt. Die Verpflichtung des Mieters schloss die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge seiner Ansicht nach ein.
Das Amtsgericht von Neustadt a.d. Weinstraße sah das anders (Urteil vom 13.02.2009 AZ 5 C 73/08). Da es sich bei dem Entfernen der Bäume nicht um einen Akt der Gartenpflege, sondern (aufgrund des Zustands der Bäume) um eine Gefahrenabwehr handelte, ist der Mieter deshalb trotz der im Mietvertrag niedergelegten Verpflichtung der Gartenpflege nicht für die Kosten heranzuziehen. Hierfür ist allein der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das Fällen als Sicherheitsmaßnahme geht über die rein pflegerischen Aufgaben des Mieters hinaus.
Das einmalige Fällen der umsturzgefährdeten Bäume kann nicht als regelmäßige Gartenpflege gesehen werden. Eher trägt es den Charakter Instandsetzung im Sinne einer Grundüberholung, die damit allein zu Lasten des Vermieters geht.
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