11.05.2012 — Benjamin Thomas. Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.
Die Begegnungen der Mieterin mit provokativ bekleideten Cafébesuchern, die eindeutig der SM-Szene zuzuordnen waren, empfand sie sehr belastend. Für diesen Zustand erwartete sie eine gewisse Kompensation und minderte ihre Monatsmiete. Ihr Vermieter wollte das nicht akzeptieren und zog schließlich vor Gericht.
Dieses gab im Recht. Da das Café zwar im selben Haus untergebracht war, jedoch über einen separaten Eingang verfügte, war ein Zusammentreffen zwischen Mieterin und Cafébesuchern im Hausflur wenn überhaupt, dann nur versehentlich möglich. Für ein Zusammentreffen außerhalb des Grundstücks ist der Vermieter in keinster Weise haftbar zu machen und auch ein Mietmangel liegt nicht vor.
Die mietvertragliche Gewährleistungspflicht des Vermieters endet an der Haustür bzw. an der Grundstücksgrenze. Auch wenn die Mieterin zwangsläufig beim Verlassen des Hauses Begegnungen mit szenetypisch gekleideten Cafébesuchern hat, so liegen diese Situationen räumlich außerhalb der Mietsache. Eine Zusicherung eines so genannten Milieuschutzes, der auch das nähere Umfeld der Mietsache einschließen würde, ist rechtlich nicht zulässig.
AG Hamburg Urteil vom 23.3.2006, 49 C 474/05
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