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Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften verkündet

15.05.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“ vom 8. Mai 2012 verkündet worden (BGBl. I S. 1030).

Das Gesetz sieht zum einen eine Änderung der Berechnung der Verteilung des Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Einkommensteuer vor. Zum anderen erfolgen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zur Aufhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Pferde und des Einkommensteuergesetzes zur Steuerbefreiung der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener Software sowie zur Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Änderungen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Der Gemeindeanteil am Aufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie am Aufkommen an Kapitalertragsteuer wird von jedem Bundesland gemäß Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge zugrunde gelegt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen.

Diese Höchstbeträge werden bei jeder Umstellung der Verteilung auf aktuelle statistische Daten auf der Grundlage von Modellrechnungen daraufhin überprüft, ob sie anzupassen sind. Anzupassen sind sie dann, wenn veränderte Höchstbeträge besser geeignet sind, die Ziele der Gemeindefinanzreform – Verteilung auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Einwohner, Verringerung der Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe, Wahrung des Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden – zu erreichen als die bisher geltenden Beträge.

Die Modellrechnungen haben ergeben, dass mit der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007 eine Anhebung der Höchstbeträge um eine Stufe auf 35 000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70 000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten geboten ist, da so den Zielen der Gemeindesteuerreform am ehesten entsprochen werden kann. Die Umstellung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2012.

EuGH-Urteil zwingt zu höherer Mehrwertsteuer für Pferde

Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, unterlagen bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen hat. Die Anwendung der Steuerermäßigung sei nur zulässig, soweit das einzelne Tier zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist.

Deutschland ist verpflichtet, die Entscheidung des EuGH umzusetzen und die nationalen Vorschriften zum ermäßigten Umsatzsteuersatz an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen. Die Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zur Anwendung ermäßigter Steuersätze sind fakultativ, d. h. die Mitgliedstaaten können die in der Richtlinie abschließend beschriebenen Bereiche ganz, teilweise oder auch gar nicht begünstigen. Pferdefleisch für die Nahrungsmittelproduktion und die Nutzung in der landwirtschaftlichen Erzeugung haben in Deutschland nur eine sehr geringe Bedeutung. Eine Aufhebung der Umsatzsteuerermäßigung ist daher notwendig.

Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener Software

Im Kalenderjahr 2000 wurde in § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz (EStG) die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Damit wurde zum einen ein Beitrag zur Steuervereinfachung geleistet und zum anderen sollte dem damaligen Stand der Technik entsprechend die Nutzung des Internet verbreitert und dessen Akzeptanz vergrößert werden.

Heute sind praktisch in jedem Haushalt privat angeschaffte Personalcomputer vorhanden und genutzt werden zunehmend auch Smartphones oder Tablets. Die Änderung des § 3 Nummer 45 EStG greift diese Entwicklung auf, indem der Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt wird.

Zudem wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift erweitert um geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen werden. Steuerfrei sind damit insbesondere geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen so genannter Home Use Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine so genannte Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten Personalcomputer ermöglicht.

Die Ausweitung der Steuerbefreiung wirkt steuervereinfachend, weil es nunmehr unbeachtlich ist, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder einem privaten Personalcomputer einsetzt.

Schachtelbeteiligungen

In der Mehrzahl der von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an eine wesentlich (meist 10 Prozent oder 25 Prozent) beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland ausgenommen (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu wurden in der Praxis Gestaltungen vorgenommen, die zu einer dem Sinn und Zweck des Schachtelprivilegs widersprechenden Begünstigung von natürlichen Personen führten. Darauf reagiert der Gesetzgeber, um Steuerausfälle zu verhindern.

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestags können über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgängen (DIP) der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8235) sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 17/8867) heruntergeladen werden. Beide Drucksachen enthalten detaillierte Begründungen zu den Gesetzesänderungen.

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