26.03.2024 Quelle:
Mehrfache BefristungEine erhebliche Verschärfung gegenüber dem früheren Rechtszustand enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Während nach früherem Recht ohne weiteres die Möglichkeit bestand, an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag einen solchen ohne Sachgrund anzuschließen, so bestimmt die oben genannte Vorschrift nunmehr, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes [...]
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