ZM Meldung

Stand: 14.12.2018

Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte sonstige Leitungen ausgeführt, so hat er grundsätzlich neben den Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) beim Bundeszentralamt für Steuern eine ZM Meldung (Zusammenfassende Meldung) elektronisch nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen erbracht hat.

Besteht für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die einmonatige Dauerfristverlängerung, so gilt diese automatisch auch für die Abgabe der ZM Meldung. Sind vom Unternehmer im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Leistungen ausgeführt worden, ist keine ZM Meldung zu übermitteln; eine Nullmeldung ist nicht erforderlich.

Besteht für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die einmonatige Dauerfristverlängerung, so gilt diese automatisch auch für die Abgabe der ZM Meldung. Sind vom Unternehmer im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Leistungen ausgeführt worden, ist keine ZM Meldung zu übermitteln; eine Nullmeldung ist nicht erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2010 ist eine ZM Meldung auch abzugeben, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht wurden, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG (Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) ausgeführt werden.

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Pflichtangaben in der ZM Meldung

In der ZM Meldung sind folgende Angaben zu machen:

  • die Umsatzsteuer Identifikationsnummer des meldepflichtigen Unternehmers, unter der die Lieferungen ausgeführt wurden,
  • die Bemessungsgrundlagen (in einer Summe) aller an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen,
  • die dazugehörige Umsatzsteuer Identifikationsnummer des Abnehmers,
  • die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbrachten Gegenstände (innergemeinschaftliches Verbringen i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG) mit Angabe der von ihm in dem Empfänger-Mitgliedstaat verwandten Umsatzsteuer Identifikationsnummer,
  • die Bemessungsgrundlagen der Lieferungen, die ein mittlerer Unternehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts tätigt – mit Angabe der Umsatzsteuer Identifikationsnummer des letzten Abnehmers und Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft.

Die ZM Meldung ist auch abzugeben, wenn innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt, Abschn. 15b Abs. 2 UStR.

Von der Abgabe einer ZM Meldung sind Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG und Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG grundsätzlich befreit.

Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer

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