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Zum Begriff des "Leitenden Angestellten"

14.09.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte, zum Leitenden Angestellten (Begriff, Besonderheiten beim Kündigungsschutz, Anwendung von Tarifverträgen)

Leitender Angestellter ist, wer nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen/Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat, oder
  • sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens/Betriebes von Bedeutung sind, insbesondere wenn die Entscheidungen weisungsfrei getroffen werden.

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Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. Sie darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein.

Für das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten bestehen die im Folgenden aufgeführten Besonderheiten bei der Arbeitszeit, dem kollektivem Arbeitsrecht sowie im Kündigungsschutzrecht.

Leitende Angestellte sind von den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes befreit. Sie haben nur Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt werden.

Das Betriebsverfassungsgesetz findet zum weit überwiegenden Teil auf leitende Angestellte keine Anwendung. Sie haben bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

In Betrieben mit mehr als zehn leitenden Angestellten können diese einen Sprecherausschuss wählen. Über diesen können Mitbestimmungsrechte geltend gemacht werden.

Leitende Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen. Sie haben sich in besonderen Organisationen zusammengeschlossen, deren Dachorganisation die „Union Leitender Angestellte“ ist.

Auf Leitende Angestellte findet das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt Anwendung. Auf Antrag kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden.

Quelle: Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin / openPR
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