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Neue BFH-Rechtsprechung: Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

26.06.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach Maßgabe von § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, steuerfrei, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge dabei nicht überschritten werden.

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Zulagen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst steuerfrei nach § 3b EStG sind.

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein im öffentlichen Dienst tätiger Arbeitnehmer, ein Polizist, eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß Erschwerniszulagenverordnung erhalten. Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Darüber hinaus erhielt der Arbeitnehmer steuerfreie Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Dienststunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer Steuerfreiheit für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß Erschwerniszulagenverordnung. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht folgten dem Antrag des Arbeitnehmers nicht. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 15.02.17, VI R 30/16 die Rechtsauffassung des Finanzamtes.

BFH-Urteil vom 15.02.17, VI R 30/16

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Steuerbefreiung nur dann zum Tragen kommt, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Die Zahlung des Zuschlags muss folglich zweckbestimmt erfolgen. Zulagen für andere Erschwernisse sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht steuerfrei. Diese einschränkende Auslegung des § 3b EStG rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass er als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht

Die vom Arbeitgeber gewährten Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß Erschwerniszulagenverordnung werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt und sind daher auch nicht nach § 3b Absatz 1 EStG steuerbefreit. Die Zulage wird vielmehr als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel gewährt. Die Erschwernisse wegen geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden durch eine andere Zulage, nämlich den Zuschlag für Dienst zu ungünstigen Zeiten, abgegolten.

Für den Bundesfinanzhof ist nicht ersichtlich, dass in der Erschwerniszulagenverordnung bestimmte Erschwernisse mehrfach entgeltet werden sollen. Anspruchsgrundlage für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist vielmehr das Wechselerfordernis, das einen bestimmten Zeitunterschied bei den Dienstzeiten verlangt und dadurch zu besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel führt.

Daher liegen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3b EStG der für Dienst zu wechselnden Zeiten gewährten Zulagen hier nicht vor.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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