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Wie Sie Ihre Bewirtungen richtig absetzen

06.08.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Als Unternehmer können Sie Geschäftspartner zum Essen einladen und einen guten Teil der Kosten sowie die komplette Umsatzsteuer absetzen. Wer seine Bewirtungskosten absetzen will, sollte ein paar Formalien beachten. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberater André Strunz.

Wie genau setzen Sie Bewirtungskosten an?

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  • Besonderheiten beim Vorsteuerabzug und der Umsatzsteuer

Als Unternehmer können Sie Ihre Geschäftspartner zum Essen einladen. Als Einladender kommen Sie für Ihr Essen und Ihre Getränke selbst auf. Das Finanzamt sieht dafür einen Eigenanteil von 30 Prozent der Bewirtungskosten vor. „Auch wenn Sie mehrere Personen einladen, bleibt der Eigenanteil bei 30 Prozent“, sagt Ecovis-Steuerberater André Strunz in Hannover. Den Anteil Ihrer Gäste, den die Steuerverwaltung mit 70 Prozent ansetzt, können Unternehmerinnen und Unternehmer in ihrer Einkommensteuer absetzen. „Die Umsatzsteuer ist allerdings zu 100 Prozent ansetzbar“, so der Ecovis-Experte.

Welche Formalien müssen Sie für die Anerkennung der Bewirtungskosten einhalten?

  • Sie brauchen einen Bewirtungsbeleg.
  • Darauf schreiben Sie die Namen der Teilnehmer, Ort, Zeit und den genauen Anlass der Bewirtung.
  • So pauschale Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Akquise“ erkennt das Finanzamt nicht an. „Besser sind konkrete Angaben, wie zum Beispiel Besprechung der Anforderungen für die neue Fräsmaschine für den Erweiterungsbau der xy GmbH in z“, rät Steuerberater Strunz.

Ecovis-Tipp:

Am besten, Sie schreiben die Angaben sofort auf den Bewirtungsbeleg. Entweder gleich nach dem Essen oder spätestens, bevor der Beleg in die Buchhaltung wandert. „Wer denkt, dass er das später nachholen kann, zum Beispiel nachdem ein Betriebsprüfer Lücken in den Aufzeichnungen gefunden hat, der irrt“, warnt der Steuerexperte. Aber für die Umsatzsteuer hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Nachtragen der Angaben erlaubt (Urteil vom 9. April 2019; 5 K 5119/18). Der Vorsteuerabzug war noch im Nachhinein möglich.



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