16.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Arbeitgeber müssen ihn allerdings nicht nur für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, sondern auch für geleistete Überstunden zahlen. Vor allem bei Gehaltsempfängern sollten sie darauf achten, dass sie den Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde einhalten. Es reicht nicht, nur die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zu prüfen.
Damit Arbeitgeber den Überblick behalten und die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, lohnt es sich, für die Mindestlohnempfänger Arbeitszeitkonten zu führen. Hat ein Mitarbeiter Überstunden geleistet, dann vermeidet der Arbeitgeber damit, dass er den Mindestlohn unterschreitet.
Voraussetzungen für ein Mindestlohn-Arbeitszeitkonto sind,
Grundsätzlich gibt das Arbeitszeitkonto sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer Flexibilität. „Arbeitgeber sollten jedoch darauf hinwirken, dass die Arbeitszeitkonten zum Ende des Jahres auf Null stehen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Lamm in Güstrow. Lassen sichÜberstunden bis Ende des Jahres nicht abfeiern oder vergüten, sollten Unternehmer die entsprechenden Stunden kennzeichnen, damit sie klar dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Denn sie bleiben 8,84 Euro wert.
Gibt es Minusstunden aus dem alten Jahr, dann spielt der neue Mindestlohn im kommenden Jahr keine Rolle. Denn Arbeitszeitkonten sind Zeitkonten, keine Geldkonten. Mitarbeiter müssen die Minusstunden dann im kommenden Jahr nacharbeiten. „Allerdings empfehlen wir, Minusstunden über den Jahreswechsel hinaus zu vermeiden“, sagt Steuerexpertin Lamm.
Im Sommer hat der Zoll bundesweit bei Unternehmen den Mindestlohn geprüft. Unternehmer sollten hier besonders penibel arbeiten und monatlich prüfen, ob eingestellte Stunden aus dem Vorjahr mit der jeweiligen monatlichen Lohnabrechnung auszugleichen sind. „Ist der Zwölf-Monats-Zeitraum abgelaufen, liegt ein Mindestlohn-Verstoß vor und das kann teuer werden“, sagt Anja Lamm.
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