09.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Bereitschaftsdienst erfordert, dass der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf Abruf bereitsteht, während Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer von einem selbstgewählten Ort aus erreichbar ist und nur im Bedarfsfall zur Arbeit gerufen wird. Der Unterschied zur normalen Arbeitszeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich nicht aktiv in seiner regulären Tätigkeit befindet, sondern nur jederzeit einsatzbereit sein muss. Das kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs geschehen. Wichtig dabei ist: Die Arbeitsaufnahme muss bei Bedarf sofort erfolgen.
Hier gibt es klare Regeln! Arbeitgeber können nicht einfach so Bereitschaftsdienste anordnen. Das geht nur, wenn es eine vertragliche oder tarifliche Grundlage gibt. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber diese Dienste nach billigem Ermessen verteilt. Dabei muss er Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen nehmen, insbesondere bei Nachtarbeit. Außerdem soll der entsprechende Dienst gleichmäßig unter den in Frage kommenden Arbeitnehmern verteilt werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Zeit im Bereitschaftsdienst ganz klar als Arbeitszeit zu werten. Auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ruht, bleibt er dennoch im Dienst des Arbeitgebers. Die strikte Einordnung als Arbeitszeit folgt hier den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Aber Vorsicht: Wer nur in Rufbereitschaft ist, also nicht am Arbeitsort verweilen muss und seine Zeit frei gestalten kann, befindet sich nicht in Arbeitszeit. Es kommt also auf die genauen Umstände an!
Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, muss der Arbeitgeber auch hier die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Vor allem die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sind hier von zentraler Bedeutung. Bei einer regulären 40-Stunden-Woche ist daher oft nur wenig Spielraum für zusätzliche Bereitschaftsdienste. Ausnahmen sind nur auf tarifvertraglicher Grundlage möglich, wenn ein großer Teil der Arbeitszeit auf den Bereitschaftsdienst entfällt.
Auch wenn während des Bereitschaftsdienstes keine aktive Arbeitsleistung erbracht wurde, heißt das nicht, dass die Ruhezeiten entfallen. Nach einem Bereitschaftsdienst steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu.
In bestimmten Bereichen, wie dem Gesundheitssektor, gibt es die sogenannte „Opt-out“-Regelung. Diese erlaubt es, die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus zu verlängern – ohne direkten Ausgleich! Dies gilt vor allem für Nachtbereitschaften in Krankenhäusern oder Betreuungseinrichtungen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Die vielleicht wichtigste Frage: Wie wird der Bereitschaftsdienst vergütet? Zwar ist der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, doch das bedeutet nicht automatisch eine volle Bezahlung wie bei regulärer Arbeitszeit. In vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen wird der Bereitschaftsdienst geringer vergütet. Doch eines ist sicher: Der gesetzliche Mindestlohn muss gezahlt werden! Das hat das Bundesarbeitsgericht schon 2016 klar entschieden. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Tätigkeit.
Bereitschaftszeiten und Rufbereitschaften werfen immer wieder arbeitsrechtliche Fragen auf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher gut informieren, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Ob es um die Vergütung, die Anordnung von Bereitschaftsdiensten oder die Einhaltung von Ruhezeiten geht – das Arbeitsrecht bietet hier klare Vorgaben. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und stellen Sie sicher, dass Ihre Arbeitszeit fair und korrekt vergütet wird!
Bild: Icons8 team (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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