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Vorläufig keine Betriebsratswahl bei der SunExpress Deutschland GmbH

17.09.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat in dem Beschlussverfahren der SunExpress Deutschland GmbH und des Wahlvorstands entschieden, dass das fliegende Personal vorläufig nach § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz* (BetrVG) keinen Betriebsrat wählen darf.

Damit hat es die Entscheidung im Eilverfahren durch das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass das BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht gilt. Nach der gesetzlichen Bestimmung müsse durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wie eine Vertretung der Beschäftigten gebildet wird und welche Beteiligungsrechte gelten. Ein solcher Tarifvertrag ist bei SunExpress Deutschland GmbH bisher nicht geschlossen worden. Das Gericht hat hervorgehoben, dass es seinen Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen hat. Es sei dem Wahlvorstand zuzumuten, vor einer Wahl eine Entscheidung in einem regulären Verfahren (so genanntes Hauptsacheverfahren) abzuwarten. Dort müsse geklärt werden, ob § 117 Abs. 2 BetrVG nach der EU-Richtlinie 2002/14/EG unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Personalvertretungen doch nicht einschränke. Außerdem sei nicht zwingend, dass auf das Recht der Interessenvertretung dann das BetrVG anzuwenden sei. Die Arbeitgeberin dürfe zunächst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.

Gegen die Entscheidung des LAG kann das Bundesarbeitsgericht nicht angerufen werden. Eine Rechtsbeschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.

*§ 117 BetrVG lautet auszugsweise:
„§ 117 Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. (…)“

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