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Vordrucke/Mantelbögen KSt 1 A bzw. KSt 1 B für das Jahr 2016 – Abrechnung nach der StBVV

01.02.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer München.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte zu Beginn des Jahres 2017 Hinweise zu der Frage der Abrechnung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Änderungen in den bundeseinheitlichen Mustern der Körperschaftssteuervordrucke für den Veranlagungszeitraum 2016 gegeben. Auf seiner letzten Sitzung hat sich nun der Ausschuss „Steuerberatervergütungsrecht" mit der Frage dieser Abrechnung befasst.

Zu Beginn des Jahres 2017 sind in den bundeseinheitlichen Mustern der Körperschaftsteuervordrucke für den Veranlagungszeitraum 2016 einige Änderungen vorgenommen worden. Die Bundessteuerberaterkammer hatte zu Beginn des Jahres 2017 mit dem Beitrag „Neue Vordrucke/Mantelbögen KSt 1 A bzw. KSt 1 B – Abrechnung nach der StBVV“ (Kammermitteilung 01/2017) nicht nur über die Änderungen in diesen Formularen informiert, sondern auch Hinweise zu der Frage der Abrechnung für Tätigkeiten in diesem Zusammenhang gegeben. In diesem wurde die Auffassung vertreten, dass die Abrechnung der Anlagen sich lediglich zehntelsatzerhöhend auswirke. Der Ausschuss „Steuerberatervergütungsrecht“ hat sich aufgrund einiger gegenteiliger Ansichten aus der Praxis auf seiner letzten Sitzung mit der Frage der Abrechnung von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Tätigkeiten erneut befasst und stellt hierzu Folgendes klar:

Der Ausschuss ist nach eingehenden Erörterungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eigenständige Erklärungen handelt, die auch entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen sind. Die Vordrucke KSt 1 F, KSt 1 Fa und KSt 1 F – 38 sind ab Veranlagungszeitraum 2016 zwar als Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 A, KSt 1 B) ausgestaltet worden.

Für die Abrechnung kommt es hierauf aber nach Auffassung des Ausschusses gar nicht an. Entscheidend für die Abrechnung sei allein, dass in den umfassenden genannten Erklärungsvordrucken im Vordruck KSt 1 A neben der Möglichkeit der „Körperschaftsteuererklärung“ auch anzugeben ist, ob „Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ oder eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung“ abgegeben werden sollen. Im Vordruck KSt 1 B findet sich neben der „Körperschaftsteuererklärung“ auch die Abgabemöglichkeit zur „Erklärung zur gesonderten Feststellung“. Damit ist der entstandene Aufwand keinesfalls nur zehntelsatzerhöhend bei der Abrechnung der Körperschaftsteuererklärung zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese als eigenständige Erklärungen abrechenbar und nicht wie ursprünglich vertreten für den „normalen“ Anwendungsfall mit einer Erhöhung um ein oder zwei Zehntel. Hier gilt es zu beachten, dass seit dem Inkrafttreten der letzten StBVV-Novelle die Möglichkeit der Abrechnung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung gemäß §§ 27, 28, 37, 38 KStG zum 20. Dezember 2012 durch das Aufheben des § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV entfallen ist. Eine Abrechnung ist über den neuen Auffangtatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV denkbar.

Inhaltlich geht es bei den Anlagen um folgende Ermittlungen:

  • Anlage KSt 1 F

    Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)


  • Anlage KSt 1 Fa

    Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit


  • Anlage KSt 1 F – 38

    Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG)




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