06.03.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Teil 1 des Fachartikels finden Sie hier.
Unklar und bislang ungeklärt ist, ob es sich um zwei isoliert zu betrachtende Rechtsgeschäfte – Arbeitsvertrag und Werbevertrag - oder um einen einheitlichen Vorgang handelt.
Nach Auffassung des Autors handelt es sich hinsichtlich der Werbevergütung regelmäßig um eine Zahlung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung in Zusammenhang mit einer zusätzlichen Leistung für den Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringt.
Zu prüfen ist, ob diese Fallgestaltung üblich ist und einem Fremdvergleich standhält. Zu prüfen ist, ob das Unternehmen auch fremden Dritten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen stehen, einen Werbevertrag zu gleichen Konditionen anbietet. Ebenso zu prüfen ist, ob die Werbeverträge an das Arbeitsverhältnis gekoppelt sind oder ob bei Beendigung des Dienstverhältnisses auch der Werbevertrag beendet wird.
Hält diese Fallgestaltung einem Fremdvergleich nicht stand und schließt das Unternehmen keine Werbeverträge zu gleichen Konditionen mit Personen ab, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, handelt es sich bei den Werbeleistungen des Arbeitnehmers zweifelsfrei um Leistungen, die im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses erbracht werden.
Unter diesen Voraussetzungen gehören die Zahlungen des Arbeitgebers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Als Arbeitgeber sollten Sie dieses mögliche Haftungsrisiko nicht unterschätzen.
Im Falle einer Lohnsteuerpflicht der zunächst nach § 22 Nr. 3 EStG steuerfrei belassenen Zuwendungen kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Soweit der Arbeitgeber darüber hinaus die aus der Steuerpflicht resultierenden Lohnsteuerabzugsbeträge übernimmt und diese nicht an seine Arbeitnehmer weiterbelastet, handelt es sich um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil. Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Zuwendungen um Geldzuwendungen und nicht um Sachzuwendungen handelt.
Darüber hinaus entstehen Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind ohnehin vom Arbeitgeber zu tragen. Hinzu kommen aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbotes auch die Arbeitnehmeranteile für die Beitragsanteile, die über die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume hinausgehen.
Bitte beachten Sie, dass neben der Haftungsfalle für Steuern und Sozialabgaben auch eine Gewerbesteuerfalle besteht. Nach Maßgabe von § 8 Nummer 1 Buchstabe d GewStG sind Mietzahlungen für die Anmietung von Autoflächen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Soweit die maßgeblichen gewerbesteuerlichen Grenzen überschritten sind, also wenn 20% der Mietzahlungen zusammen mit weiteren Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr übersteigen, sind 25% des übersteigenden Betrags dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Daraus resultiert eine entsprechende Gewerbesteuerzahlung.
Als Arbeitgeber sollten Sie genau abwägen, ob die Chance der Ersparnis von Steuer- und Sozialabgaben das Haftungsrisiko bei Lohnsteuer und Sozialversicherung und das Gewerbesteuerrisiko überwiegen. Verlässliche Rechtsprechung bei derartigen Fallgestaltungen liegt bislang noch nicht vor
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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