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Unterlassung verpflichtet zu Rückruf und Löschung

01.04.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, glaubt häufig, mit der Einstellung der angegriffenen Werbung sei alles erledigt. Das ist aber selten der Fall. Was es bedeutet, dass der Abgemahnte oder Verurteilte alle möglichen, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, erläutert Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN.

Gleich 112.200 Euro Vertragsstrafe wollte ein Wettbewerber auf Basis einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte hatte ihr Produkt "Luftentfeuchter a. -X. " auf der Produktverpackung mit der Aufschrift "40% mehr Wirksamkeit" beworben, was offenbar so nicht zutraf. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung war das Produkt dennoch noch ca. 1 Woche in 22 O. -Märkten erhältlich. Davon betrieb die Beklagte 17 selbst. Fünf der Märkte wurden von Franchisenehmern betrieben. Gleich 22 Verstöße machte der Mitbewerber geltend und kam so auf die Vertragsstrafe.

Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der meinte, die Beklagte hafte nicht für die (rechtlich wohl selbständigen) Filialen, die den Luftentfeuchter unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatten. Zwar haftet z.B. der Auftraggeber einer Werbeagentur auch für deren Verschulden. Diese stellt sich nämlich als sog. „Erfüllungsgehilfe“ des Auftraggebers dar. Sie erfüllt als Hilfsperson die Verpflichtungen des Auftraggebers. Bei einem Verkauf sieht dies aber trotz Eigentumsvorbehalts anders aus, so der BGH. Allein damit wurden die Filialen nicht in den Pflichtenkreis einbezogen. Anders könnte es aussehen, wenn man gemeinsame Werbung betrieben hätte. Dazu gab es aber keine Feststellungen.

Dauerhandlung muss beseitigt werden

Damit war die Sache aber nicht am Ende. Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, schuldet aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen. Tatsächlich wird die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands mit umfasst. Bei Dauerhandlungen ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung.

Rückruf umfasst

Der BGH zu den Pflichten im Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 208/15:

Ist der Unterlassungsschuldner danach zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel). Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 - CT-Paradies). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung übernommen hat.

Die Beklagte war zu ihr tatsächlich möglichen und zumutbaren Anstrengungen verpflichtet, um auf das Verhalten der O. -Märkte einzuwirken. Dabei kam es nach der Entscheidung des BGH nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch bestand.

Selbst wenn ein Rechtsanspruch gefehlt hat, schließt dies nicht die Pflicht aus, einen Rückruf zumindest zu versuchen (OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 412). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen. Sie hat sich weder an die O. -Märkte gewandt, um sie zu veranlassen, die beanstandete Werbung zu überkleben, oder - falls dies nicht möglich gewesen wäre - die Luftentfeuchter aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

Die Beklagte hatte aber Glück im Unglück, denn der BGH sah nicht 22 Verletzungshandlungen, sondern nur eine und verurteilte zu einer Vertragsstrafe von 5100 Euro. Die Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen beruhten im Streitfall auf einem einheitlichen Entschluss der Beklagten, gegenüber ihren Abnehmern untätig zu bleiben. Der BGH hat bereits eine Reihe ähnlicher Entscheidungen getroffen und die Instanzgerichte ziehen nach.

Treffer in Suchmaschinen beseitigen

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 12.7.2018, 6 W 45/18) muss ein Unterlassungsschuldner alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wiederholt wird. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Verhinderung von Treffern in gängigen Suchmaschinen. Die Beseitigung von Inhalten und von Domainpfaden auf der eigenen Seite reicht dazu nicht aus. So muss der eigene Provider kontrolliert werden mit den einzelnen Arbeitsschritten und vor allem dem Ergebnis. Zudem müssen die Suchmaschinen veranlasst werden, die Seite neu zu scannen, soweit dies möglich ist.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zieht weite Folgen nach sich. Es drohen heftige Vertragsstrafen, wenn der Schuldner einer Unterlassungspflicht sich nicht vernünftig beraten lässt. Umfassende Beseitigungspflichten sind zu beachten und hier sind zumindest zumutbare Anstrengungen nachzuweisen.

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