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Umsatzsteuerliche Neuregelungen bei Gutscheinen – Teil 2

23.04.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Waren-, Geschenk- oder Tankgutschein zuwendet, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung, die als geldwerter Vorteil sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

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Beispiel 2 – Einzweckgutschein

Die Maiwald KG gewährt ihren Arbeitnehmern jeweils zum Geburtstag einen Wellnessgutschein, der zu einem Besuch in einer bestimmten Wellness-Oase berechtigt. Es handelt sich um Einzweck-Gutscheine. Die Maiwald KG kann die Gutscheine mit Vorsteuer erwerben und die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Umsatzsteuerliche Konsequenzen sind nicht zu ziehen, da es bei der Zuwendung des Arbeitgebers, die als (nicht steuerbare) Aufmerksamkeit zu qualifizieren ist, nicht um Arbeitslohn handelt. Daher sind auch keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Bitte beachten Sie, dass bei Zuwendungen des Arbeitnehmers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, immer umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Sachzuwendungen zu einer tatsächlichen Lohnsteuerbelastung führen, z. B. nach Anwendung der Sachbezugsfreigrenze. Nur wenn es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers nicht um Arbeitslohn handelt, z. B. bei Aufmerksamkeiten im Sinne von R 19.6 Absatz 1 LStR, sind keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Zusammenfassung: Umsatzsteuerliche Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung bei Gutscheinen

Soweit vom Arbeitgeber ein Einzweck-Gutschein erworben wird, der zum Vorsteuer-Abzug berechtigt, liegt lohnsteuerlich ein Sachbezug vor, der der Umsatzversteuerung zu unterwerfen ist. Dem Vorsteuerabzug steht jedoch eine korrespondierende Umsatzversteuerung gegenüber. Nach Saldierung heben sich Vorsteuer und Umsatzsteuer gegeneinander auf.

Soweit vom Arbeitgeber ein Mehrzweck-Gutschein erworben wird, der nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigt, sind keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Aufgrund des fehlenden Vorsteuer-Abzuges ist keine korrespondierende Umsatzversteuerung durchzuführen. Die gesetzliche Neuregelung bringt keine Vorteile, soweit die Sachzuwendung als Arbeitslohn zu qualifizieren ist. Dem Vorsteuerabzug steht Umsatzsteuer in gleicher Höhe gegenüber.

Soweit es sich bei der Sachzuwendung nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Aufmerksamkeit handelt, z. B. anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug geltend machen, ohne eine korrespondierende Umsatzversteuerung durchführen zu müssen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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