31.01.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 (Az. XI R 30/14, veröffentlicht am 25. Januar 2017).
Zu beurteilen war eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer Organgesellschafts-GmbH und einer Organträger-GmbH. An der Organgesellschaft waren sowohl Mutter (10 Prozent) als auch Sohn (90 Prozent) beteiligt, wobei der Sohn lediglich treuhänderisch im Innenverhältnis die Anteile für seinen Vater hielt. Der Sohn war als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Organgesellschaft bestellt, erhielt allerdings kein Gehalt. Faktisch führte jedoch der Vater als Angestellter der Organgesellschaft die Geschäfte. An der Organträger-GmbH waren Vater (90 Prozent) sowie Mutter (10 Prozent) beteiligt.
Das Finanzamt verneinte die Eingliederung der Organgesellschafts-GmbH in die Organträger-GmbH und setzte Umsatzsteuer fest. Als Begründung führte es an, in den Geschäftsführungsorganen der beiden GmbHs habe keine Personenidentität bestanden, daher könne keine organisatorische Eingliederung gegeben sein.
Nach nationalem Recht ist es für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann. Diese Voraussetzungen sieht der BFH im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist.
Die Richter stellten zudem heraus, dass eine Organschaft u.a. auch voraussetzt, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt. Diese Frage hatte das Finanzamt zunächst außer Acht gelassen. Da sich das Finanzgericht auch nur am Rande mit dieser Problematik befasst hatte, hat der BFH die Sache an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen um klären zu lassen, ob die Organträgerin, neben einigen Beratungsleistungen an die Organgesellschaft, überhaupt über eine eigenständige Unternehmenstätigkeit verfügt.
Quelle:
BFH-Urteil vom 12.10.2016, Az. XI R 30/14, veröffentlicht am 25.1.2017
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