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Thema der Woche: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen

14.03.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundestag hat am 10. März 2017 das Umsetzungsgesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen.

Hintergrund

CSR ist die Abkürzung für Corporate Social Responsibility und wird allgemein als die Gesamtheit der unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung verstanden. Unternehmen werden heute oftmals nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet, sondern nichtfinanzielle Informationen zu Themen wie die Achtung der Menschenrechte, Umweltbelange oder soziale Belange bilden einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmenskommunikation.

Die EU-Richtlinie 2014/95/EU, die die Basis für das nun beschlossene Gesetz bildet, war zwingend bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen. Vorausgegangen war eine mehrjährige Entwicklung, die sich von der EU-Richtlinie (22. Oktober 2014) über einen Referentenentwurf (11. März 2016), einem Regierungsentwurf (21. September 2016) und schließlich dem am 10. März 2017 vom Bundestag final verabschiedeten Gesetz erstreckte.

Betroffene Unternehmen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, sind von den Berichtspflichten betroffen. Von der Berichterstattung befreit sind Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Lagebericht zu erstellen sowie Tochterunternehmen, die in die Berichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden. Die für das Tochterunternehmen befreiende Konzernerklärung muss in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden (§ 289b Abs. 2 HGB).

Berichtspflichten

Die genannten Unternehmen werden verpflichtet, über wesentliche nichtfinanzielle Belange in einem besonderen Abschnitt des Lageberichts zu berichten („nichtfinanzielle Erklärung“). Die Berichterstattung umfasst dabei mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darüber hinaus sind insbesondere auch Angaben zu Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen.

Die nichtfinanzielle Erklärung kann auch außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht im Bundesanzeiger offengelegt oder auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

Darüber hinaus haben Unternehmen, die eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben müssen, diese um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung der Leitungsorgane des Unternehmens zu ergänzen. Dabei ist auf Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund und die Ziele des Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse einzugehen.

Quelle:
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 8.3.2017

Links zum Thema:

  Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten
  Neue EU-Richtlinie macht Nachhaltigkeits-Reporting ab 2017 zur Pflicht

 



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