20.02.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 nimmt das BMF Stellung zu den Artikeln 31a und 31b MwStSystRL-DVO und konkretisiert damit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bereits 2012 – mit Wirkung ab 2013 – hatte die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Vorgaben der EU-Richtlinie angepasst. Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben werden weitere Abgrenzungsfragen behandelt sowie Klarstellungen aufgenommen.
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Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, bestimmt sich der Ort dieser Leistung danach, wo sich das Grundstück befindet. Die Prüfung erfolgt dabei unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG fasst unter die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück beispielhaft alle Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf von Grundstücken sowie alle Planungs- und Bauleistungen, sofern es sich nicht um Werklieferungen handelt.
Das BMF-Schreiben konkretisiert den Anwendungserlass in einigen Fällen. So gilt zukünftig als Voraussetzung, dass die Leistung in einem engen Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, wobei beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststehen muss (Abschnitt 3a.3 Abs. 8 Satz 2 UStAE).
Die Überlassung von Personal – insbesondere bei Subunternehmen – ist dann als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet wird (Abschnitt 3a.3 Abs. 8 Satz 3 Nr. 8 UStAE).
Dementsprechend konkretisiert die Finanzverwaltung in Abschnitt 3a.9 Abs. 18a UStAE ihre Definition von Personalgestellung. Demnach ist darunter die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt. Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen. Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund.
Die Verwaltung von Grundstücken oder Grundstücksteilen wird in (Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2a UStAE) dahingehend präzisiert, dass sie insbesondere die Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und Verwaltung der laufenden Ausgaben umfasst. Ausgenommen wird allerdings ausdrücklich die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken.
Zur Wartung und Überwachung von Maschinen zählen zukünftig nach Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 6 UStAE auch solche Tätigkeiten, die nicht vollständig am Ort des Grundstückes erbracht werden (z.B. bei Fernwartung), sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort erbracht wird.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens werden von der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen angewendet.
Quelle:
BMF- Schreiben vom 10.2.2017, III C 3 - S 7117-a/16/10001
Links zum Thema: |
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Quartalsnachrichten - Neues zur Umsatzsteuer |
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Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG |
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