25.07.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 eine Blindenführhundeschule und bildet dabei jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sehbehinderte Menschen nehmen in der Regel zunächst Kontakt zur Klägerin auf, um abzustimmen, welche Hunderasse den eigenen Charaktereigenschaften sowie den örtlichen Begebenheiten am ehesten entspricht. Dabei werden auch die sonstigen Eigenschaften und Hintergrundinformationen des sehbehinderten Menschen wie z. B. Wohnort berücksichtigt. In der Regel erfolgt eine verbindliche Bestellung nach Erstellung eines Kostenvoranschlags. Danach erwirbt die Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Welpen, den sie selbst aufzieht oder in eine Patenfamilie gibt.
Bereits während der Ausbildung kommt es zu ersten Kontakten zwischen dem auszubildenden Hund und dem zukünftigen Besitzer. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase des Hundes an den Sehbehinderten, die bis zu einem Monat andauern kann und in der die Klägerin einführend und prozessbegleitend zur Seite steht. Die Übergabephase schließt mit einer Prüfung am Wohnort des Sehbehinderten ab. Nach der Ausbildung und Prüfung veräußert die Klägerin den Blindenführhund an die jeweilige Krankenkasse des sehbehinderten Menschen, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel i. S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch anerkennt. Die Krankenkasse überträgt die Haltereigenschaft des Blindenführhundes sodann auf den sehbehinderten Menschen.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit in einem der dort aufgezählten Berufe oder in einem diesen ähnlichen Beruf. Die Klägerin übte im Streitjahr keinen freien Beruf in diesem Sinne aus, so das Urteil des BFH. Sie war bei der Ausbildung der Blindenführhunde weder erzieherisch noch unterrichtend tätig. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies folgt nicht aus einer einschränkenden Auslegung des Gesetzeswortlauts im Sinne einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, sondern aus einer typisierenden Betrachtungsweise. Der Gesetzgeber wollte durch die Verwendung der Begriffe "unterrichten" und "erziehen" die freiberufliche Tätigkeit gegenüber Menschen von der Tätigkeit gegenüber Tieren, bei denen von "dressieren", "abrichten" und "trainieren" gesprochen wird, abgrenzen.
Die Abrichtung und Dressur von Tieren fällt auch dann nicht unter den Unterrichtsbegriff, wenn sie in einer "Hundeschule" erfolgt. Denn für Zwecke der Gesetzesauslegung gilt nur das allgemeine Sprachverständnis. Euphemismen, die insbesondere im Rahmen der Werbung und des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an diesem allgemeinen Sprachverständnis, so dass der Betrieb der Klägerin weder eine Schule, noch ihre Tätigkeit ein Unterricht i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Zudem kann allein die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin nicht als entscheidendes Kriterium dafür angesehen werden, ob es sich um eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
Die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 Buchst. k UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Quelle:
BFH-Urteil v. 9.5.2017, VIII R 11/15, veröffentlicht am 19.7.2017
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