24.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Zunächst einmal die gute Nachricht: Grundsätzlich ist es laut VLH-Experten möglich, diverse Kosten rund um das Studium beziehungsweise die Ausbildung von der Steuer abzusetzen. Dazu können unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen eine ganze Reihe von Aufwendungen und Ausgaben gehören. Hier einige konkrete Beispiele:
Diese Liste wirkt zwar beim ersten Durchlesen recht positiv, aber auf den zweiten Blick zeigt sich: Die ganze Sache ist wesentlich komplizierter. Grund: Der Fiskus unterscheidet laut VLH-Experten verschiedene Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenarien. Je nach Szenario gestalten sich nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeiten fürs Kosten-Absetzen völlig unterschiedlich:
Szenario 1: Wer eine Erstausbildung absolviert, bei der er nichts verdient, kann höchstens 6.000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben im jeweiligen Jahr absetzen.
Szenario 2: Wer hingegen schon im Rahmen der Erstausbildung Geld verdient oder eine Zweitausbildung macht, kann alle anfallenden Kosten absetzen und diese außerdem in künftige Jahre vortragen. In diesem Fall gelten die Ausgaben rund um die Ausbildung beziehungsweise das Studium nämlich als Werbungskosten, und diese können – im Gegensatz zu den Sonderausgaben – unbegrenzt in die Steuererklärung ein- und in kommende Jahre vorgetragen werden.
Das erste Szenario ist für viele Studentinnen und Studenten Realität. Deshalb lohnt es sich, diesen Fall noch einmal genauer zu beleuchten, inklusive wertvoller Tipps der VLH-Steuerfachleute.
Für zahlreiche Studierende ist ihr jeweiliges Studium die erste Ausbildung, bei der sie jedoch nichts verdienen. Somit können sie nach der gegenwärtigen Rechtslage ihre Studienkosten bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben eintragen – allerdings nur in dem Jahr, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Ein Beispiel: Ein Medizinstudent muss im Jahr 2017 hohe Ausgaben rund um sein Studium bewältigen, gleichzeitig hat er nur geringe Einnahmen. Wer jedoch nur wenig verdient, zahlt auch nur geringe Steuern. Und wer nur wenige Steuern gezahlt hat, der kann sich für das betreffende Jahr auch nicht viel durch das Absetzen von Kosten zurückholen. Hier rächt es sich, dass die Kosten einer solchen Erstausbildung als Sonderausgaben und somit nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. Viel vorteilhafter wäre es, wenn der Medizinstudent die Kosten für sein Studium als Werbungskosten behandeln könnte. Dann ließen sich die Aufwendungen per Verlustvortrag in kommende Jahre verschieben – solange, bis er gut verdient und sich das Absetzen von Kosten richtig rentiert. Was soll der Medizinstudent in dieser Lage tun?
Für die VLH-Experten ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Kosten der Erstausbildung – im Gegensatz zur Zweitausbildung – als Sonderausgaben eingestuft werden, mit all den genannten Nachteilen. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) genauso (Az. VI R 2/12, VI R 8/12). Deswegen muss nun das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung fällen. Damit ist aber laut Experten erst 2018 zu rechnen. Bis dahin ist die rechtliche Situation noch nicht endgültig entschieden. Das können Studenten für sich nutzen. Die VLH-Fachleute raten zu folgendem Vorgehen: