Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Studium und Steuererklärung: So holen Studenten das Beste für sich raus

24.10.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Das Wintersemester 2017/18 hat vielerorts begonnen. Zahlreiche junge Leute haben ihr Studium angefangen oder fortgesetzt. Dabei werden etliche Kosten auf sie zukommen. Von der Miete für die Studentenbude bis hin zu Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Computer. Da stellen sich mehrere Fragen: Können Studenten ihre Aufwendungen steuerlich absetzen? Lohnt es sich für sie, eine Steuererklärung einzureichen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.

Zunächst einmal die gute Nachricht: Grundsätzlich ist es laut VLH-Experten möglich, diverse Kosten rund um das Studium beziehungsweise die Ausbildung von der Steuer abzusetzen. Dazu können unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen eine ganze Reihe von Aufwendungen und Ausgaben gehören. Hier einige konkrete Beispiele:

  • Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Studienort – das kann unter Umständen für Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung etc. gelten.
  • Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule.
  • Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren etc.
  • Aufwendungen für sogenannte Arbeitsmittel, die man für das Studium braucht – zum Beispiel Computer, Fachliteratur, Büromaterialien oder -möbel etc.
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie zum Beispiel BAföG.
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen oder Praktika. Das kann unter Umständen auch für Auslandssemester gelten.

Diese Liste wirkt zwar beim ersten Durchlesen recht positiv, aber auf den zweiten Blick zeigt sich: Die ganze Sache ist wesentlich komplizierter. Grund: Der Fiskus unterscheidet laut VLH-Experten verschiedene Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenarien. Je nach Szenario gestalten sich nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeiten fürs Kosten-Absetzen völlig unterschiedlich:

Szenario 1: Wer eine Erstausbildung absolviert, bei der er nichts verdient, kann höchstens 6.000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben im jeweiligen Jahr absetzen.

Szenario 2: Wer hingegen schon im Rahmen der Erstausbildung Geld verdient oder eine Zweitausbildung macht, kann alle anfallenden Kosten absetzen und diese außerdem in künftige Jahre vortragen. In diesem Fall gelten die Ausgaben rund um die Ausbildung beziehungsweise das Studium nämlich als Werbungskosten, und diese können – im Gegensatz zu den Sonderausgaben – unbegrenzt in die Steuererklärung ein- und in kommende Jahre vorgetragen werden.

Das erste Szenario ist für viele Studentinnen und Studenten Realität. Deshalb lohnt es sich, diesen Fall noch einmal genauer zu beleuchten, inklusive wertvoller Tipps der VLH-Steuerfachleute.

Erstausbildung ohne Verdienst: Was Studierende beachten müssen

Für zahlreiche Studierende ist ihr jeweiliges Studium die erste Ausbildung, bei der sie jedoch nichts verdienen. Somit können sie nach der gegenwärtigen Rechtslage ihre Studienkosten bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben eintragen – allerdings nur in dem Jahr, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Ein Beispiel: Ein Medizinstudent muss im Jahr 2017 hohe Ausgaben rund um sein Studium bewältigen, gleichzeitig hat er nur geringe Einnahmen. Wer jedoch nur wenig verdient, zahlt auch nur geringe Steuern. Und wer nur wenige Steuern gezahlt hat, der kann sich für das betreffende Jahr auch nicht viel durch das Absetzen von Kosten zurückholen. Hier rächt es sich, dass die Kosten einer solchen Erstausbildung als Sonderausgaben und somit nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. Viel vorteilhafter wäre es, wenn der Medizinstudent die Kosten für sein Studium als Werbungskosten behandeln könnte. Dann ließen sich die Aufwendungen per Verlustvortrag in kommende Jahre verschieben – solange, bis er gut verdient und sich das Absetzen von Kosten richtig rentiert. Was soll der Medizinstudent in dieser Lage tun?

So können Studierende eine ungeklärte Rechtslage für sich nutzen

Für die VLH-Experten ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass die Kosten der Erstausbildung – im Gegensatz zur Zweitausbildung – als Sonderausgaben eingestuft werden, mit all den genannten Nachteilen. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) genauso (Az. VI R 2/12, VI R 8/12). Deswegen muss nun das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung fällen. Damit ist aber laut Experten erst 2018 zu rechnen. Bis dahin ist die rechtliche Situation noch nicht endgültig entschieden. Das können Studenten für sich nutzen. Die VLH-Fachleute raten zu folgendem Vorgehen:

  • Die betroffenen Studierenden sollten alle Nachweise und Belege rund um ihre Ausbildungskosten sammeln.
  • Anschließend sollten sie diese Ausgaben – trotz der aktuellen Rechtslage – nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen und einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid beantragen.
  • Dieses Vorgehen werden die Finanzämter in den Steuerbescheiden wohl meist ablehnen – und zwar mit Verweis auf die gegenwärtige Rechtsauffassung.
  • Dagegen können die Studentinnen und Studenten allerdings Einspruch einlegen, um auf Nummer sicher zu gehen. Dabei ist es wichtig, auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14) zu verweisen.
  • Ebenfalls wichtig: Sie sollten in der Regel das Ruhen des (Einspruchs-)Verfahrens beantragen. Dann bleibt der Steuerbescheid in dem fraglichen Punkt offen. Das ist sinnvoll: Falls nämlich das Bundesverfassungsgericht irgendwann im Sinne der Studentinnen und Studenten entscheidet, können alle, die den VLH-Tipp beherzigt haben, auch rückwirkend von einem solchen Urteil profitieren. Konkret: Der Fiskus wird die Kosten für ihre Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses rückwirkend als Werbungskosten werten.



nach oben