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Steuerschätzung nach Betriebsprüfung

27.02.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Kommt es nach einer Betriebsprüfung zu Steuerschätzungen, kann das für den Steuerpflichtigen kostspielig werden. Dementsprechend sollten hohe Ansprüche an eine korrekte Buchführung gestellt werden.

Eine mangelhafte Buchführung kann dazu führen, dass es nach einer Betriebsprüfung zu Steuerschätzungen kommt. Dabei stehen unterschiedliche Schätzungsmethoden zur Verfügung. Steuerschätzungen können für den Steuerpflichtigen unangenehme Folgen haben. Um dies zu vermeiden, sollte großer Wert auf die Verfahrensdokumentation gelegt werden. Elektronische Aufzeichnungen sollten für den Betriebsprüfer nachvollziehbar dokumentiert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 24. November 2017 entschieden hat (Az.: 13 K 3811/15 G, U und 13 K 3812/15 F) wurden bei einem Gastronomiebetrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Mängel in der Buchführung und Kassenführung festgestellt. Das führte dazu, dass das zuständige Finanzamt Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen der Jahre 2000 bis 2010 vornahm. Grundlage für die Hinzuschätzungen waren zwei Z-Bons aus dem August 2012, die offensichtlich nicht manipuliert waren. Anhand dieser Z-Bons wurde ein durchschnittlicher Tageserlös zu Grunde gelegt und entsprechende Umsatzerlöse hinzugeschätzt.

Im Einspruchsverfahren erreichte der Gastronomiebetrieb einen Sicherheitsabschlag zwischen 10 und 20 Prozent für die Streitjahre. Auch der Wareneinsatz wurde erhöht. Ansonsten blieb die Klage aber weitgehend erfolglos. Das Finanzgericht Düsseldorf erklärte, dass die Hinzuschätzung der Umsatzerlöse auf Grund zweier Z-Bons aus einem späteren Zeitraum nicht zu beanstanden sei. Die Auswahl zwischen verschiedenen Prüfungsmethoden stehe im Ermessen des Gerichts. Dabei müsse die Schätzungsmethode so gewählt werden, dass die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Realität möglichst nahekommen und die Schätzungen in sich schlüssig sind.

Da andere Schätzungsformen wie Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich oder Richtsatzschätzung in diesem Fall nicht in Betracht kamen, sei die Schätzung auf Grundlage der vorgefundenen Z-Bons sachgemäß, so das Finanzgericht Düsseldorf. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammen. Es sei möglich, aus den innerbetrieblichen Verhältnissen von Folgejahren Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Prüfungszeitraum zu ziehen.

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