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Steuerliche Änderungen bei Betriebsveranstaltungen?

09.09.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.

Steuern bei Betriebsveranstaltungen: Die Koalition plant Änderungen im Steuerrecht, die sich auf Betriebsfeiern auswirken werden. So soll die bisherige Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden.

Interessanterweise will die Koalition offenbar durch die Hintertüre ein Urteil des Bundesfinanzhofes aushebeln: Der BFH hatte nämlich entschieden, dass die Kosten für Angehörige, die mit zum Betriebsfest kommen, nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden. Die Koalition will dies nun ändern:

Solche Kosten sollen künftig mit in die Bemessungsgrundlage fallen, ebenso alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. So hatte der BFH früher auch entschieden, dass bspw. die Kosten der beauftragten Eventagentur auch nicht auf die Teilnehmer umgelegt werden und in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden müssten.

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Gerade bei Betriebsveranstaltungen, aber auch bei Icentives für Mitarbeiter (und Kunden) spielt das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Da es um viel Geld gehen kann, muss derjenige, der solche Veranstaltungen plant, auch die steuerrechtliche Entwicklung und Rechtsprechung im Blick haben. Wenige Euro Mehrkosten der Veranstaltung können das Unternehmen ungeplant schnell tausende Euro zusätzlich kosten.

Die Änderungen dürften jedenfalls nur dann für den Arbeitgeber Einsparungen bringen, wenn…

  • er ausschließlich Mitarbeiter einlädt, und eben keine Familienmitglieder
  • er keine weiteren Unkosten hat, bspw. durch die Beauftragung einer Eventagentur (denn diese Kosten blieben bisher oftmals außen vor, und sollen nun mit hineingerechnet werden) und er dann unter den 150 Euro bliebe.

Hohe Kosten der Eventagentur könnten aber trotz Erhöhung um 30 Euro pro Arbeitnehmer dann schnell eine Steuerpflicht der gesamten Zuwendung an den Mitarbeiter auslösen, was bisher nicht der Fall war.

Man muss nun abwarten, ob die Koalition das Vorhaben tatsächlich umsetzt.

Bei Betriebsveranstaltungen, zu denen Ehepartner und Freunde der Mitarbeiter eingeladen werden, stellt sich neben der steuerrechtlichen Frage, ob diese Kosten dem Arbeitnehmer zugerechnet werden (d.h. in seine Bemessungsgrundlage fallen), auch die Frage, ob die Veranstaltung dann noch privat ist.
Es kann schließlich Betriebe geben, bei denen die Mitarbeiter miteinander innerlich verbunden sind, so dass man bei einer Betriebsfeier von einer privaten Veranstaltung ausgehen kann. Je größer der Betrieb, desto unwahrscheinlicher ist die Privatheit. Kommen aber noch Außenstehende dazu, wie z.B. Ehepartner, Familie, Freunde oder Mitarbeiter, kann aus der privaten Veranstaltung auch eine öffentliche Veranstaltung werden. Frühere Gerichtsurteile haben dies bspw. bejaht, wenn allein Ehepartner eingeladen waren. Vermutlich aber würde man heute eher prüfen, ob durch die Einladung auch der Ehepartner der ursprünglich private Charakter der Betriebsfeier trotzdem noch erhalten bleibt.

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