03.07.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 14.06.18 hat das Bundesfinanzministerium jüngst auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert und sich zu den Konsequenzen dieses BFH-Beschlusses geäußert.
Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
Zweitägiges Grundlagenseminar
Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Steuerpflichtige nun die Möglichkeit, mit Verweis auf o.g. Beschluss Einspruch einzulegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Das Bundesfinanzministerium weist mit dem BMF-Schreiben vom 14.06.18 die Finanzverwaltung an, auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung zu gewähren. Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass der Zinsschuldner die streitbefangenen Zinsen bis zur endgültigen Klärung dieser Streitfrage durch das Bundesverfassungsgericht nicht entrichten muss. Hierbei ist zu beachten, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann stattgegeben werden darf, wenn es sich um Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.15 handelt.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.15 greift die neue BFH-Rechtsprechung nicht, so dass für diese Zeiträume entsprechend keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann.
Ausnahmsweise ist jedoch für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.15 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Vollziehung des Zinsbescheids für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Das letzte Wort, ob die Höhe der Verzinsung verfassungsgemäß ist oder nicht hat das Bundesverfassungsgericht. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Bitte beachten Sie, dass sich die neue höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf allgemeine Steuernachforderungen sowie auf Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen auswirkt.
Bei Lohnsteueraußenprüfungen hängt die Verzinsung davon ab, ob der Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird oder ob das Finanzamt die nachzuzahlenden Steuerabzugsbeträge durch eine Kontrollmitteilung unmittelbar vom Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zurückfordert.
Wenn der Arbeitgeber durch einen Haftungsbescheid bzw. bei pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträgen durch einen Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen wird, erfolgt keine Zinsberechnung. Steuernachforderungen sind In diesem Zusammenhang also zinsfrei.
Wenn das Betriebsstättenfinanzamt hingegen den Arbeitgeber nicht in Haftung nimmt, sondern Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Arbeitnehmer schickt, kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen. Der Arbeitnehmer muss die entsprechenden Steuernachzahlungen daher verzinsen. Weil diese Zinsfestsetzung hierbei das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und seinem Finanzamt begründet und der Arbeitgeber insoweit nicht beschwert ist, kann sich der Arbeitgeber gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen nicht mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Daher empfiehlt es sich, bei derartigen Fallgestaltungen den Arbeitnehmern einen entsprechenden Hinweis zu geben, damit diese ihre berechtigten Ansprüche gegenüber ihrem Wohnsitzfinanzamt geltend machen können.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?