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Neues BMF-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung – Teil 3

15.05.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.18 hat sich das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zur Dienstwagenbesteuerung veröffentlicht. Gegenstand des neuen Anwendungsschreibens ist die Klarstellung diverser Zweifels- und Streitfragen, die in der lohnsteuerlichen Praxis regelmäßig auftreten.

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Teil 3

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.18 hat sich das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zur Dienstwagenbesteuerung veröffentlicht. Gegenstand des neuen Anwendungsschreibens ist die Klarstellung diverser Zweifels- und Streitfragen, die in der lohnsteuerlichen Praxis regelmäßig auftreten.

Im dritten Teil möchten wir Ihnen einen weiteren Überblick über die wesentlichen Inhalte dieses Schreiben geben.

10. Nutzungsverbot

Wenn der Arbeitgeber ein ganz oder teilweises Nutzungsverbot ausspricht, kann auf den Ansatz des geldwerten Vorteils verzichtet werden, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird.

Wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, z. B. weil der Arbeitnehmer aus arbeits- oder tarifrechtlichen Gründen Anspruch auf einen Dienstwagen hat, der auch privat genutzt werden darf, diesen aber tatsächlich nicht privat nutzt, muss der Arbeitnehmer im Voraus eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung abgeben.

Unberechtigte Privatnutzung

Wenn ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklichem Nutzungsverbot seines Arbeitgebers seinen Dienstwagen dennoch unbefugt privat nutzt, liegt grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt Arbeitslohn in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Privatnutzung vom Arbeitgeber nicht gewollt ist und daher kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

11. Park and ride

Wenn das Fahrzeug nicht für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern nur für eine Teilstrecke genutzt wird, ist grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.

Das Bundesfinanzministerium erlaubt jedoch im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung die Zugrundelegung einer Teilstrecke, wenn der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nachweislich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt oder wenn der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringen kann, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte.

12. Überlassung an mehrere Arbeitnehmer

Wenn ein und dasselbe Fahrzeug von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden kann, ist der geldwerte Vorteil entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Das gilt auch für den pauschalen Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hierbei ist jeweils die persönliche Entfernung zugrunde zu legen.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Einkommen-steuererklärung ggf. den steuerlich günstigeren einzelfallbezogenen Ansatz im Rahmen der 0,002 %-Regelung zu wählen.

13. Elektronisches Fahrtenbuch

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden

Das Fahrtenbuch muss grundsätzlich zeitnah geführt werden. Bei einem elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, gilt das Fahrtenbuch als zeitnah geführt, wenn dienstlicher Anlass, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt im Webportal nachgetragen werden.

14. Aufzeichnungserleichterungen für Vielfahrer

Aufzeichnungserleichterungen gelten grundsätzlich nur für Vielfahrer, z. B. Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrer, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure und Pflegedienstmitarbeiter mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten. Angaben zu Reiseroute Entfernungen sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich.

Fortsetzung folgt.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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