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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen vom 07.12.16: Teil 4

09.02.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Letzter Teil des Fachartikels von Volker Hartmann: Mit Schreiben vom 07.12.16 an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen hat das Bundesfinanzministerium Stellung zu diversen Zweifelsfragen bezogen.

Teil 4

Fachartikelserie von Volker Hartmann: Teil 1, Teil 2, Teil 3

Das Thema Betriebsveranstaltungen sorgt in der lohnsteuerlichen Praxis nach wie vor für erhebliches Kopfzerbrechen.

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Nachdem der Gesetzgeber die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen seit 01.01.15 gesetzlich geregelt hat und die bis dahin aufgetretenen Zweifelsfragen im BMF-Schreiben vom 14.10.15 geklärt werden sollten, sind diverse weitere Zweifelsfragen aufgetreten. Das Bundesfinanzministerium versucht mit einem weiteren inoffiziellen BMF-Schreiben vom 07.12.16, welches an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gerichtet ist, weitere Klarheit herbeizuführen.

Nachdem wir in den letzten Ausgaben auf die Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dem begünstigten Teilnehmerkreis, Geschenken, echten und unechten Reisekosten und dem Betriebsausgabenabzug für Gäste des Arbeitgebers eingegangen sind, widmet sich der letzte Teil der unterschiedlichen lohnsteuerlichen Behandlung von Jubilarfeiern.

Jubilarfeiern

Nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben.

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 07.12.16, Nr. 1 sind Betriebsveranstaltungen z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.

Bei Jubiläumsfeiern ist zu differenzieren, ob es sich um eine Feierlichkeit handelt, bei der mehrere Jubilare gemeinsam oder lediglich ein einzelner Jubilar geehrt wird.

Grundsätzlich ist eine Jubiläumsfeier als Betriebsveranstaltung anzusehen. Wenn zwei Betriebsveranstaltungen, z.B. ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier, durchgeführt werden, handelt es sich hinsichtlich einer darüber hinaus durchgeführten weiteren Betriebsveranstaltung entsprechend um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das BMF-Schreiben vom 14.10.15 stellt klar, dass die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, keine Betriebsveranstaltung ist.

Sachzuwendungen aus solchem Anlass sind jedoch nach Maßgabe von R 19.3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 LStR nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind anzusehen.

Konkret sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Arbeitnehmerjubiläums nicht als Arbeitslohn, sondern als Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer nicht mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen.

Soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.



Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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