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Neues BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen – Teil 3

01.06.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesfinanzministerium hat sich näher zur Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistungen geäußert. Wie sieht es bei Gutscheinen oder Geldkarten nur für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aus? Volker Hartmann hat sich das für Sie angeschaut.

Sie haben die vorherigen Teile dieses Fachartikels verpasst? Dann lesen Sie jetzt hier Teil 1 und Teil 2 nach!

Wesentlicher Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 13.04.2021 sind zum einen die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), die bei Gutscheinen und Geldkarten nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.21 zwingend vorliegen müssen. Zum anderen wird klargestellt, wie Sachzuwendungen des Arbeitgebers von zweckgebundenen Geldleistungen des Arbeitgebers bzw. nachträglichen Kostenerstattungen abzugrenzen sind.

Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Angebotspalette

Neben Gutscheinen und Geldkarten, die zum Bezug einer Ware oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Gutscheinausstellers bzw. bei eines Dritten berechtigen, mit dem ein Akzeptanzvertrag abgeschlossen worden ist, sind Gutscheine und Geldkarten steuerlich als Sachbezug anzusehen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Angebotspalette berechtigen.

Beispielhaft genannt werden vom Bundesfinanzministerium Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt sind auf

  • den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen
  • Kraftstoff, Ladestrom etc.
  • Fitnessleistungen
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten),
  • Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires

Gutscheine oder Geldkarten nur für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke

Steuerlich begünstigt sind darüber hinaus auch Gutscheine oder Geldkarten nur für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass Akzeptanzverträge zwischen dem Aussteller und den Akzeptanzstellen abgeschlossen worden sind. Der Einsatzbereich der Karten muss hinreichend bestimmt eingegrenzt werden. Ausdrücklich keine steuerlichen Zwecke im Sinne dieser Begünstigung sind die bloße Inanspruchnahme des Sachbezugsfreigrenze bzw. der Freigrenze für Aufmerksamkeiten. Fehlt es an diesen hinreichend bestimmten Eingrenzungen, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Beispielhaft aufgezählt werden hier

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken)
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG).

Bereitstellungsgebühren

Gebühren, die vom Herausgeber der Gutscheine und Geldkarten erhoben werden, z. B. Gebühren für die Bereitstellung und Gebühren für die Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten, sind nicht den Arbeitnehmern, sondern dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn. Damit vertritt das Bundesfinanzministerium eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Rechtsauffassung als z. B. im BFH-Urteil vom 06.06.18, VI R 32/16, wonach Haindlings- und Versandkosten in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Steuerlich nicht begünstigte Geldleistungen: Geldsurrogate und Prepaid-Kreditkarten

Keine steuerlich begünstigten Geldleistungen liegen insbesondere bei der Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten vor, die die o.g. Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllen. Dazu gehören ausdrücklich Geldsurrogate wie insbesondere Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Das BMF verweist hier auf die Begründung im BFH-Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17, wonach Geldsurrogate und Geldkarten keine Leistungsverpflichtung enthalten.

Fazit

Zur Vermeidung unliebsamer Steuer- und Beitragsnachforderungen ist es für den Arbeitgeber daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Kartenemittenten in Verbindung zu setzen, um die Produkte den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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