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Neues BMF-Schreiben: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

12.05.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 09.04.20 hat das Bundesfinanzministerium den Weg für die Steuerfreiheit von betrieblichen Sonderzahlungen in Form einer Beihilfe- und Unterstützungszahlung aufgrund der Corona-Krise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro freigemacht.

Anwendungsbereich des BMF-Schreibens

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens kann allgemein unterstellt werden, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfe- und Unterstützungszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und im Zeitraum 01.03.20 bis 31.12.20 gewährt wird.

Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen (Gewährung der Beihilfe- und Unterstützungszahlung durch eine selbständige Einrichtung des Arbeitgebers bzw. durch den Betriebsrat nach Anhörung des Arbeitgebers) brauchen nicht vorzuliegen.

Die Steuerfreiheit kommt aufgrund des Beihilfecharakters auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in Betracht.

Aufzeichnung im Lohnkonto

Die vom Arbeitgeber gewährten betrieblichen Sonderzahlungen bzw. Sachleistungen sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis der steuerfreien Beihilfe- und Unterstützungszahlung auf der Lohnsteuerbescheinigung ist laut BMF-Schreiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Keine Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit ausdrücklich nicht in Betracht kommt, soweit es sich bei den Arbeitgeberleistungen um Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse handelt, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet. In diesen Fällen handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Dieser Beitrag spiegelt den aktuellen Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass die gegenwärtige Rechtslage jederzeit modifiziert und situationsabhängig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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