28.11.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Darüber hinaus setzte sich das Finanzgericht mit den Anforderungen auseinander, die an eine sog. Erholungsbeihilfe gestellt werden. Mit diesem Thema wollen wir uns heute in der Fortsetzung auseinandersetzen.
Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG kann vom Arbeitgeber eine sog. Erholungsbeihilfe gewährt werden. Diese Erholungsbeihilfe braucht nicht der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen zu werden, sondern kann mit einem Steuersatz von 25 % pauschalversteuert werden. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung bringt Sozialversicherungsfreiheit mit sich.
Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass die Erholungsbeihilfe 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigt. Als weitere zwingende gesetzliche Voraussetzung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer im Rahmen einer steuersparenden Gehaltsumwandlung Erholungsbeihilfen gewährt. Ziel der Gewährung der Erholungsbeihilfen war die Absenkung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage sowie die Reduzierung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteilen zur Sozialversicherung. Daher wurde der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn zunächst um einen bestimmten Betrag gemindert und dieser Betrag korrespondierend als Erholungsbeihilfe gewährt und der Pauschalversteuerung unterworfen.
Um nachzuweisen, dass die Arbeitnehmer die gewährte Erholungsbeihilfe tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet haben, legte der Arbeitgeber einen formularmäßigen Vordruck vor, in dem der jeweilige Arbeitnehmer schriftlich bestätigte, dass er die Zahlung tatsächlich zu Erholungszwecken und nicht zu anderen Zwecken verwenden werde.
Bereits mit Urteil vom 19.09.12, VI R 55/11 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass sich der Arbeitgeber über den tatsächlichen Verwendungszweck im jeweiligen Einzelfall konkret zu vergewissern hat.
Bloße Bestätigungen der Arbeitnehmer, die Mittel zu nicht näher bezeichneten Erholungszwecken verwendet zu haben bzw. verwenden zu wollen, genügen den Anforderungen des Gesetzes nicht. Erforderlich sind vielmehr zeitnahe belegte Angaben zur konkreten Erholungsmaßnahme. Die Finanzverwaltung geht in den Lohnsteuerrichtlinien zwar davon aus, dass von der Verwendung einer Erholungsbeihilfe zu Erholungszwecken in der Regel ausgegangen werden kann, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Dies genügt dem Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG nicht vor. Es handelt sich entsprechend um Arbeitslohn, der der Regelbesteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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