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Neue Rechtsprechung: Arbeitslohn von dritter Seite bei der Gewährung von Rabatten durch einen Reiseveranstalter

18.04.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Volker Hartmann.

In der Vergangenheit kam es im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen immer wieder zu Beanstandungen, wenn Arbeitnehmer Rabatte oder andere Vergünstigungen von dritter Seite erhalten haben.

In diesem Zusammenhang ging das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass es sich bei der Vergünstigung um Arbeitslohn handelt, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 klargestellt, dass lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn immer nur dann vorliegt, wenn ein konkreter unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt.

In diesem Zusammenhang liegt Arbeitslohn von dritter Seite immer nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ein Entgelt für eine Leistung erhält, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber bzw. für einen Dritten erbringt. Dabei muss das Entgelt eine „Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber“ darstellen und ein konkreter, unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen (siehe auch BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 und BMF-Schreiben vom 20.01.15 - Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden).

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 21.12.16, 5 K 2504/14 E

In Anlehnung an die höchstrichterliche BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.16, 5 K 2504/14 E, bestätigt, dass Rabatte, die Mitarbeiter eines Reisebüros von einem Reiseveranstalter erhalten, nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.

Im hier streitigen Sachverhalt hatte eine Reisebüroangestellte zusammen mit ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter einen Rabatt auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt erhalten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handelt, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Nach Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung stellt die Gewährung der verbilligten Kreuzfahrt in Höhe der Differenz zwischen Katalog- und tatsächlich gezahltem Preis einen geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite dar.

Der Arbeitnehmerin sei es nach Auffassung des Finanzamtes auf Grund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte möglich gewesen, die Vergünstigung für sich und ihren Ehemann in Anspruch zu nehmen. Für die Reise seien auch keine Last-Minute-Angebote durchgeführt worden. Auch habe kein anderweitiger Verkauf über Internet-Portale oder andere Dienstleistungsanbieter stattgefunden. Es habe sich darüber hinaus auch nicht um eine sogenannte Info-Reise gehandelt.

Das Urteil

Das Finanzgericht stellte in seinem Urteil klar, dass es sich bei von Dritten gewährten Preisvorteilen nur dann um Arbeitslohn handelt, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass der von einem Dritten eingeräumte Vorteil nicht auf dessen eigenwirtschaftlichen Interessen gründe, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten solle.

Allein der Umstand, dass lediglich Arbeitnehmer einer bestimmten Branche bestimmte Rabatte in Anspruch nehmen könnten, vermöge den erforderlichen finalen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung nicht automatisch zu begründen. Denn dadurch stelle sich ein Preisnachlass noch nicht als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar. Davon könne erst ausgegangen werden, wenn sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstelle.

Im hier streitigen Sachverhalt sei die Vergünstigung bei der Bildung des Reisepreises nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin im Reisebüro erfolgt. Sie sei nicht durch das individuelle Beschäftigungsverhältnis veranlasst gewesen. Vielmehr habe sich der Reiseveranstalter durch den am Ende von Preisverhandlungen mit den Arbeitnehmern vereinbarten Reisepreis aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen leicht zugänglichen und auf Grund der niedrigen Marketing- und Vertriebskosten sowie des geringen Betreuungsbedarfs zusätzlich attraktiven Kundenkreis gesichert. Solche Vorteile seien auch Inhabern und Mitarbeitern anderer Reisebüros gewährt worden. Ferner hätten auch keine Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber der Arbeitnehmerin und dem Reiseveranstalter bestanden, aus denen ein Zusammenhang der Vergünstigung mit dem individuellen Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin abgeleitet werden könne. Auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich kein entsprechender Zusammenhang.

Fazit:

Aufgrund der eigenwirtschaftlichen Gründe des Reiseveranstalters liegt daher hinsichtlich der Rabattgewährung kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, der der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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