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Neue BFH-Rechtsprechung: Zuzahlungen und Eigenanteile bei der Dienstwagenbesteuerung - Teil 2

27.03.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neuer Fachartikel von Volker Hartmann: Teil 2/3

Teil 1 dieses Fachartikels finden Sie hier.

Teil 2

Bislang heftig umstritten in der lohnsteuerlichen Praxis war die steuerliche Behandlung von Zuzahlungen, die Arbeitnehmer für ihren Dienstwagens an den Arbeitgeber zahlen mussten, Nachdem die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 19.04.13 zugelassen hat, dass sich Zuzahlungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils auswirken, bestanden noch Rechtsunsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Eigenanteilen, die die Arbeitnehmer zu tragen hatten, wenn der Arbeitgeber nicht alle, sondern nur einen Teil der Fahrzeugkosten übernimmt.

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Der Bundesfinanzhof hat nun mit den zwei Urteilen vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15, die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen von Eigenanteilen der Arbeitnehmer bei der Dienstwagenbesteuerung neu geregelt. Danach wirken sich Eigenanteile der Arbeitnehmer grundsätzlich steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus.

1. BFH-Urteil vom 30.11.16, VI R 49/14 – Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

Der streitige Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte an seinen Arbeitgeber für seinen Dienstwagen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 502,81 Euro monatlich = 6.033,72 Euro jährlich zu zahlen. Laut Fahrtenbuch ergaben sich für den streitigen Zeitraum KFZ-Kosten des Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 12.623,24 Euro.

Laut Fahrtenbuch ergab sich ein Privatanteil in Höhe von 35,39%. Daraus resultiert ein entsprechender geldwerter Vorteil in Höhe von 4.467,36 Euro.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Nutzungsentgelt in Höhe von 6.033,72 Euro den Wert des geldwerten Vorteils in Höhe von 4.467,36 Euro mindert. Weil das Nutzungsentgelt die Höhe des geldwerten Vorteils betragsmäßig übersteigt, reduziert sich der geldwerte Vorteil auf 0 Euro.

Kein geldwerter Nachteil

Ein negativer geldwerter Vorteil bzw. ein geldwerter Nachteil entsteht jedoch nicht. Der den geldwerten Vorteil übersteigende Anteil in Höhe von 1.566,36 Euro kann vom Arbeitnehmer auch nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil es hierbei an einer beruflichen Veranlassung fehlt.

2. BFH-Urteil vom 30.11.16, VI R 2/15 – Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung

Der streitige Sachverhalt

Im zweiten streitigen Sachverhalt überließ ein Arbeitgeber seinem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer einen Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil in Höhe von insgesamt 5.599 Euro musste der Arbeitnehmer selbst zahlen. Die verbleibenden Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen.

Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil in Höhe von 523 Euro monatlich = 6.276 Euro jährlich.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer seinen Eigenanteil für die Kraftstoffkosten als Werbungskosten geltend. Darüber hinaus begehrte er die Rückrechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 % - Regelung und den Ansatz des geldwerten Vorteils auf Grundlage des von ihm eingereichten Fahrtenbuches. Das Finanzamt verweigerte sowohl die Anerkennung der Eigenanteile als Werbungskosten sowie die Anerkennung des Fahrtenbuches.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener (individueller) Kfz-Kosten nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil (pauschal) nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Das Fahrtenbuch wurde nicht anerkannt, weil es nicht ordnungsgemäß im sinne der Lohnsteuerrichtlinien war.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Arbeitnehmer den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindert. Allerdings erfolgt die steuerliche Berücksichtigung nicht als Werbungskosten, sondern als negative Einnahme.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass der Arbeitnehmer nicht bereichert ist, wenn er eigene Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst sind. Auch hinsichtlich der Kostentragung weiterer Aufwendungen fehlt es an einer vorteilsbegründenden Einnahme.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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