Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Neue BFH-Rechtsprechung zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer

15.06.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit Einführung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wollte der Gesetzgeber das Steuerrecht eigentlich vereinfachen. Weil diese vermeintliche Steuervereinfachungsvorschrift das Steuerrecht aber eher verkompliziert als vereinfacht hat, hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser Rechtsnorm auseinandersetzen müssen.

Anwendungsbereich des § 37b

Anwendungsbereich des § 37b sind zum einen Geschenke an Geschäftsfreunde, zum anderen steuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Wenn ein Unternehmer einem anderen Unternehmer ein Geschenk macht, handelt es sich grundsätzlich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Ausnahmsweise handelt es sich um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe vor, wenn der Wert der Zuwendung 35 Euro netto nicht übersteigt. Losgelöst von der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden löst die Geschenkzuwendung beim Empfänger der Zuwendung ertragsteuerliche Konsequenzen aus. Um die Versteuerung beim Empfänger der Zuwendung zu vermeiden, kann der Schenker eine Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG mit einem Steuersatz von 30% durchführen.

Weil es sich bei Geschenken an Geschäftsfreunde, die nach § 37b EStG pauschalversteuert werden, grundsätzlich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, ist auch die auf das Geschenk entfallende Pauschalsteuer nach Verwaltungsauffassung steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.03.17, IV R 13/14 bestätigt.

BFH-Urteil vom 30.03.17, IV R 13/14

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden Freikarten für kulturelle Veranstaltungen zukommen lassen. Weil der Wert der Freikarten die 35 Euro-Freigrenze überschritten hat, handelte es sich bei den Aufwendungen für diese Freikarten entsprechend um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Freikarten um Einnahmen, die bei den Empfängern ertragsteuerlich zu erfassen sind. Um die Versteuerung bei den begünstigten Empfängern zu vermeiden, beantragte das Unternehmen im Rahmen der Prüfung die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG und entrichtete pauschale Einkommensteuer in Höhe von 26.760 Euro. Diesen Betrag wollte das Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend machen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zu Recht verweigert hat.

Zuwendung eines weiteren Vorteils

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Unternehmen mit der Ausübung des Wahlrechtes nach § 37b EStG und der daraus resultierenden Pauschalversteuerung den Empfängern der Freikarten einen weiteren Vorteil zugewendet hat, nämlich in Form der Befreiung von der auf die Freikarten entfallenden Einkommensteuerschuld.

Mit Übernahme der pauschalen Einkommensteuer liegt aus Sicht des Zuwendenden ein weiteres Geschenk vor. Analog hierzu stellt auch die vom Zuwendenden übernommene Pauschalsteuer einen weiteren steuerlich zu erfassenden Vorteil dar.

Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug untersagt, soweit die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR übersteigen

Laut Gesetzesbegründung sollen durch diese gesetzgeberische Maßnahme außerordentlich hohe Repräsentationsaufwendungen bekämpft werden, damit übertriebener Aufwand nicht vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In diesem Zusammenhang sind Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen, soweit sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dazu zählen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, mit Ausnahme solcher von geringem Wert (also Geschenke, deren Wert 35 Euro netto nicht übersteigt).

Weil im vorliegenden Streitfall das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer eng miteinander verbunden sind, müssen sie entsprechend zusammen betrachtet werden. Weil es sich hinsichtlich der Geschenkzuwendung um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, handelt es sich entsprechend auch hinsichtlich der darauf entfallenden Pauschalsteuer um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es daher gerechtfertigt, das ursprüngliche Geschenk und das Steuergeschenk steuerlich gleich zu behandeln.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Bitte beachten Sie, dass Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich grundsätzlich anders behandelt werden als Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

Aufwendungen des Arbeitgebers sind stets als Betriebsausgaben anzusetzen und werden entsprechend gewinnmindernd berücksichtigt. Im Gegenzug führen diese steuermindernden Aufwendungen des Arbeitgebers zu steuererpflichtigen Zuwendungen bei den Arbeitnehmern.

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer handelt es sich stets um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Eine Lohnversteuerung kommt ausnahmsweise nur dann nicht in Betracht, wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt (z.B. die Sachbezugsfreigrenze oder der Rabattfreibetrag.

Daher wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung zu Geschenken an Geschäftsfreunde nicht auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.




nach oben