10.03.2020 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Kreuzfahrten, Kurzstreckenflüge, Gartenreste mit einem Benzinfeuer vernichten: Umweltschonendes Verhalten bedeutet Verzicht auf die kleinen und großen Freuden im Leben. Jedoch hält es uns nicht nur dazu an, Dinge sein zu lassen, sondern auch aktiv etwas zu tun.
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Mittel und Wege gibt es hier zu hauf. Gebetsmühlenartig wird schon seit Jahrzehnten empfohlen, mal das Auto stehen zu lassen und stattdessen das Fahrrad zu nehmen. Solarpanele auf dem Dach, um sich so unabhängig vom Strom aus Kohle- oder Atomkraftwerken zu machen, sind ein eben solcher Klassiker.
Und so wie uns diese althergebrachten Methoden nun schon seit langer Zeit begleiten, kommen beinahe täglich neue, tolle Konzepte auf, die uns eine saubere Zukunft versprechen. Dass sie aber häufig nicht wirklich zu Ende gedacht sind, beweist in unnachahmlicher Weise der E-Scooter, der binnen kürzester Zeit zum Feindbild fast aller Großstadtbewohner*innen geworden ist.
Dabei kann eine Rückbesinnung auf alte Handlungsweisen doch schon helfen. So ist Mülltrennung wohl die älteste Kulturtechnik, was aktiven Umweltschutz im deutschen Alltag anbelangt. Immerhin feiert der „Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft“, der als erste staatliche Institution das Sammeln von Abfällen und Wertstoffen organisierte, kommendes Jahr seinen 60. Geburtstag.
Die gute, alte Mülltrennung begleitet uns also schon seit Jahrzehnten und wirft doch immer wieder neue Rätsel auf. Was passiert, wenn ich eine Flasche, die irreführenderweise als Weißglas bezeichnet wird, in den Container für Buntglas werfe? Ist es andersherum gar schlimmer? Was mache ich mit Tetrapacks, die von außen wirken, als müssten sie in den Papiermüll, innen jedoch eine Alubeschichtung haben, was sie wieder in die Sphäre des gelben Sacks verweisen müsste? Oder doch eher in den Hausmüll? Der Kompostbehälter z. B. macht einem das Leben dann schon einfacher. Doch bedenke: Gekochte Kartoffeln, Käse- und Fleischreste locken Ratten an.
Bei so viel Verwirrung und halben Wahrheiten ist es kein Wunder, dass immer mehr Menschen resignieren und sich entscheiden, auf die Regeln zu pfeifen, anstatt in Müll und offenen Fragen zu versinken. Doch das kann einen teuer zu stehen kommen.
Das Amtsgericht Frankenthal hatte sich Ende 2019 mit einem Fall zu befassen, in dem Mieter eines Wohnhauses rechtlich gegen ihre Vermieterin vorgegangen waren. Der Gegenstand des Rechtsstreits war, Sie werden es ahnen, das Thema Mülltrennung.
Jedoch waren die Mieter*innen nicht etwa unzufrieden, dass z. B. nicht ausreichend Mülltonnen o. ä. vorhanden gewesen wären. Vielmehr war ihre eigene unzureichende Mülltrennung das Problem. Denn auch sie schienen Opfer jener Abfall-Verwirrung geworden zu sein und unterließen es daher aus purer Hilflosigkeit, ihren Müll den Regeln entsprechend zu entsorgen.
An dieser Stelle ist dem Klassiker der Beatles „Let it be“ jedoch leidenschaftlich zu widersprechen. Denn es einfach sein zu lassen, kann keine Lösung sein – befand auch die Vermieterin: Die mangelnde Mülltrennung machte nämlich eine anschließende Überprüfung und Nachsortierung notwendig, für die sie selbst nicht aufkommen wollte.
Somit stellte sie den Mieter*innen die Nachbereitung im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung. Das war für letztere jedoch nicht nachzuvollziehen, weswegen sie ihre Vermieterin auf Unterlassung verklagten.
Wie entschied nun das Gericht? Konnte es Verständnis für die Irrungen und Wirrungen aufbringen, die die Mülltrennung nun einmal mit sich bringt? Oder betrachtete es die Nachlässigkeit und die dadurch entstandenen Mehrkosten mit ebenso nachhaltiger Strenge wie die Vermieterin?
Es entschied gegen die Mieter*innen. Im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV stellten die Überprüfung und die Nachsortierung Betriebskosten dar und seien daher umlagefähig. Das bedeutet, dass die Mieter*innen die Kosten zu tragen haben. Zudem könne die Vermieterin für das pflichtwidrige Verhalten nicht haftbar gemacht werden. Außerdem sollte ja auch ein grundsätzliches Interesse an Mülltrennung bestehen und im Sinne aller Nachbar*innen sein.
Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 15.02.2019, 3a C 288/18
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