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Mieternamen an Klingelschildern unzulässig?

23.10.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Haus & Grund Deutschland.

Wie weit darf Datenschutz gehen? Gerade nach Inkrafttreten der DSGVO ist das für viele nicht mehr klar. Die Folge: Große Verunsicherung - auch in der Wohnungswirtschaft. Denn Vermieter stellten sich zunehmend die Frage, ob es aus Datenschutzgründen überhaupt erlaubt ist, Namen der Mieter an Klingelschildern und Briefkästen anzubringen.

Namen von Mietern an Klingelschildern und Briefkästen sind ohne Einwilligung der Mieter aus Datenschutzgründen möglicherweise unzulässig. Das zumindest fürchtete der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Der Verband äußerte daran erhebliche Kritik: „Es darf nicht sein, dass Vermietern hohe Bußgelder drohen, nur weil sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen. Deshalb muss die Bundesregierung umgehend dieses Datenschutz-Chaos beenden und klarstellen, dass Namen an Klingelschildern und Briefkästen weiterhin genannt werden dürfen“, forderte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

Hintergrund der Klingelschilder-Diskussion ist, dass ein großes Wohnungsunternehmen in Wien an 220.000 Wohnungen die Namen entfernt hat, weil die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen war, dass nach europäischem Datenschutzrecht die Verbindung von Nachname und Türnummer unzulässig sei.

Die Befürchtung der deutschen Wohnungswirtschaft: „Wir haben es hier mit europäischem Recht zu tun. Deshalb müssen wir davon ausgehen, dass dies auch in Deutschland Konsequenzen hat“, sagte Warnecke. Spätestens wenn Mieter den Vermieter auffordern, den Namen zu entfernen, muss dieser aktiv werden. Denn seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung sind die Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen den Datenschutz extrem gestiegen.

In die Diskussion schaltete sich nun auch die Bundesregierung ein. Die Namen der Mieter auf Klingelschilder und Briefkästen zu schreiben, ist laut der Bundesdatenschutzbeauftragten auch mit der neuen Datenschutzgrundverordnung zulässig.

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßte diese Klarstellung. „Die Verunsicherung bei den Vermietern war durch unterschiedliche Auslegungen des geltenden EU-Rechts entstanden. Umso erfreulicher ist, dass wir für Deutschland seit heute Abend eine einheitliche Interpretation vorliegen haben. Vermieter können sich im Streitfall hierauf berufen“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke.

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