01.03.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
Waschen gehört zu den Kernbereichen des Wohnens. „Deshalb ist das Trocknen normaler Wäschemengen in der Wohnung oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. „Das gilt auch, wenn ein Trockenboden oder eine Waschküche vorhanden sind.“ Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen.
Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit, die durch die Wäsche entsteht, abziehen kann. Das soll verhindern, dass sich an Wänden und Decken Schimmel bildet. Entstehen durch das Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden, haftet unter Umständen der Mieter. „Das wird allerdings immer im Einzelfall entschieden“, so R+V-Experte Rempel.
Bild: Prostock-studio (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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