17.12.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Für die Änderung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit langem ein. Sie ermöglicht Steuerberatern, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als Verantwortliche weisungsfrei im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung können Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter qualifiziert werden. Um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu schaffen, tauschte sich die BStBK im Vorfeld mit den zuständigen Datenschutzbehörden aus. Dabei betonte sie, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhänig und eigenverantwortlich tätig sind.
Der Gesetzgeber beseitigt damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datennutzung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden.
Ebenfalls praxisrelevant für die Steuerberater ist eine Änderung im Datenschutzrecht durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz vom 20. November 2019, das bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO anpasst. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und deren bürokratischen Aufwand zu verringern.
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